Gibt es einen Vor­steu­er­-Abzug auch für ausgeglichene Maklerkosten von Angestellten?

In der globalen Wirtschaft ist es ja nicht unüblich, dass Arbeitnehmer nicht nur den Ort, sondern gar das Land wechseln. Das ist für die Betroffenen und deren Angehörigen unter Umständen eine große Belastung – denn neue Herausforderungen wie eine andere Sprache und kulturelle Unterschiede stehen oft auch noch an. Da versuchen Unternehmen es den betroffenen Arbeitnehmern so einfach wie möglich zu machen und zahlen ihnen zum Beispiel die Maklergebühren für das Finden eines neuen Zuhauses. Doch wie schaut es dabei mit der Vorsteuer aus?

Im Juni 2019 entschied dazu der Bundesfinanzhof (BFH), dass wenn der Arbeit­geber  die Kosten der Woh­nungs­suche für aus dem Ausland an seinen Standort ver­setzte Arbeit­nehmer trägt, weder ein „tau­sch­ähn­li­cher Umsatz“ noch eine Ent­nahme vorliegt. Der Arbeit­geber kann daher bei den von ihm bezo­genen Mak­ler­leis­tungen die Vorsteuer geltend machen.

Das dagegen klagende Finanzamt (FA) ging davon aus, die Kos­ten­über­nahme sei arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bart gewesen. Deshalb habe es sich um einen „tau­sch­ähn­li­chen Umsatz“ gehan­delt. Der gene­relle Wohn­be­darf gehöre schließlich zu den privaten Belangen des Arbeit­neh­mers. 

Der Arbeit­geber kann bei den von ihm bezo­genen Mak­ler­leis­tungen die Vorsteuer geltend machen.Die Kos­ten­über­nahme soll Kon­zern­-An­ge­stellte dazu ver­an­lassen, unter Inkauf­nahme erheb­li­cher per­sön­li­chen Ver­än­de­rungen neue Auf­gaben über­nehmen. So sollen eben durch eine ein­ma­lige Vor­teils­ge­wäh­rung über­haupt erst die Vor­aus­set­zungen dafür geschaffen werden, dass Arbeits­leis­tungen erbracht werden. Diese Vor­teils­ge­wäh­rung könne daher nicht als eine Gegen­leis­tung für die spätere Arbeits­leis­tung ange­sehen werden, so der BFH. Im Übrigen habe die Höhe der über­nom­menen Umzugs­kosten keinen Ein­fluss auf die Höhe des Gehalts. Ein ledig­lich sach­li­cher Zusam­men­hang reiche für die Annahme eines tau­sch­ähn­li­chen Umsatzes nicht aus.

Leis­tungen an Arbeit­nehmer, die dessen pri­vaten Zwecken dienen (Beför­de­rung von der Wohnung zum Arbeits­platz, Ausgabe von Mahl­zeiten), sind nur dann nicht zu berück­sich­tigen, wenn aus­nahms­weise der per­sön­liche Vorteil, den die Arbeit­nehmer daraus ziehen, gegen­über den Bedürf­nissen des Unter­neh­mens als nur unter­ge­ordnet erscheinen. So konnte das Gericht denn zu Recht davon aus­gehen, dass der private Bedarf der Arbeit­nehmer hinter dem unter­neh­me­ri­schen Inter­esse zurück­trat. Es ginge letztes Endes darum, erfah­rene Mit­ar­beiter des Kon­zerns unab­hängig von deren bis­he­rigem Arbeits- und Wohnort einzusetzen.

Der Unter­nehmer ist also zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt, dabei muss lediglich der unmit­tel­bare Zusam­men­hang zwi­schen Eingangs- und Aus­gangs­um­satz vor­liegen. Der BFH zieht hier letztlich eine gewisse Par­al­lele zur Über­las­sung eines Fir­men­wagens an Arbeit­nehmer zur pri­vaten Nutzung. Dabei hatte der BFH ent­schieden, dass die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung ein untrenn­barer Bestand­teil der Ver­gü­tung von Füh­rungs­kräften sein kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Berech­nung des Vor­teils konkret ver­ein­bart ist Der bloße Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hältnis genüge nicht. Im zugrundeliegenden Streit­fall ist daher die Über­nahme der Umzugs­kosten deutlich nicht als Bestand­teil der Ver­gü­tung der versetzten Arbeit­nehmer zu sehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.6.2019; AZ – V R 18/18 –

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