Ist es eigentlich lohnsteuerpflichtig, wenn Arbeit­geber Buß­gelder über­nehmen?

Ver­stoßen etwa ange­stellte Fahrer eines Logistik-Unternehmens gegen Lenk- und Ruhe­zeiten, müssen dabei vom Arbeit­geber über­nom­mene Buß­gelder nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung als Lohnbestandteil mit Lohnsteuer ver­steuert werden. Wenn Arbeit­nehmer während der Arbeitszeit falsch parken oder Lenk- und Ruhe­zeiten über­schreiten, sind deren Arbeit­geber häufig bereit, die ver­hängten Buß­gelder zu über­nehmen. Ob diese Kos­ten­er­stat­tung jedoch auch steu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn gleichzusetzen ist, wurde letztlich Gegen­stand eines Revi­si­ons­ver­fah­rens vor dem Bundesfinanzhof.

Wie sieht es dabei grundsätzlich aus? Zuwen­dungen eines Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer sind nur dann steu­er­pflich­tiger Arbeits­lohn, wenn sie einen echten Ent­loh­nungs­cha­rakter haben. Die Vor­teile müssen dafür gewährt werden, dass der Arbeit­nehmer dem Arbeit­geber seine Arbeits­kraft zur Ver­fü­gung stellt. 

Kein Arbeits­lohn liegt hingegen vor, wenn der Arbeit­geber dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin einen Vorteil aus über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chem Inter­esse zukommen lässt. In diesem Fall spricht man von einer not­wen­digen „Begleit­erschei­nung betriebs­funk­tio­naler Ziel­set­zung“. Werden beispielsweise die Kosten für betrieb­liche Wei­ter­bil­dungs­maß­nahmen, für Team­-Bil­dungs­maß­nahmen oder für Vor­sor­ge­un­ter­su­chungen des Arbeit­neh­mers übernommen, so kann man ein über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse annehmen.

Bußgelder, die vom AG übernommen werden, sind Teil des Lohnes.Wie sieht es denn nun in dem Zusammenhang mit der besagten Übernahme der Buß­gelder aus? Nach Auf­fas­sung des Bundesfinanzhof (BFH) können Wei­sungen des Arbeit­geber – die zudem gegen die Rechts­ord­nung ver­stoßen und mit Buß­gel­dern belegt sind – keine not­wen­dige betriebs­funk­tio­nale Ziel­set­zung haben. Das ist in soweit nachvollziehbar, denn ein Betrieb kann sein Tätigkeit nach Ansicht des BFH nicht auf einem rechts­wid­rigen Tun gründen. Damit müsse dann letzt­lich auch Lohn­steuer auf die über­nom­menen Buß­gelder gezahlt werden.

Der Grund für ein Revisionsverfahren, wie es die Oberfinanz-Direktion (OFD) Frank­furt in den Raum stellt, ist ein Urteil des Finanzgericht Düs­sel­dorf vom November 2016. Nach dessen Ent­schei­dung liegt kein Arbeits­lohn vor, wenn etwa ein Paket­zu­stell­dienst die Ver­warn­- oder Bußgelder über­nimmt, die gegen seine ange­stellten Paket­zu­steller wegen Falsch­par­kens ver­hängt worden sind. Das Gericht sah in der Über­nahme der Verwarnungen keine Ent­loh­nung, sondern eine Zuwen­dung im eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers.

Die OFD weist darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt gegen die Ent­schei­dung eine Revi­sion beim BFH anhängig ist. Ein­spruchs­ver­fahren, die sich auf dieses Ver­fahren stützen, werden von den Finanz­äm­tern derzeit ruhend gestellt, was jedoch nicht eine automatische Aus­set­zung der Voll­zie­hung beinhaltet.

Oberfinanz-Direktion Frank­furt, Ver­fü­gung vom 7.6.2019, AZ S 2332 A – 094 – St 222

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