Bundesfinanzhof klärt: Pflegewohngemeinschaft und Steuerminderung – was ist absetzbar?

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom August 2023 Licht in die steuerliche Behandlung der Kosten für Pflegewohngemeinschaften gebracht. Bislang gab es Uneinigkeit darüber, ob diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Im Zentrum der Entscheidung stand ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, in dem ein pflegebedürftiger und schwerbehinderter Mensch in einer Pflegewohngemeinschaft lebte. Diese Gemeinschaft unterlag dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes, und der Betroffene erhielt rund um die Uhr Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst und weitere unterstützende Kräfte.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass solche Aufwendungen grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden können. Entscheidend hierfür ist der Zweck der Einrichtung. Die Pflegewohngemeinschaft muss in erster Linie dazu dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen und ihnen angemessenen Wohnraum sowie die erforderlichen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen zu bieten. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Leistungen „aus einer Hand“ kommen, wie es bei einer vollstationären Heimunterbringung der Fall wäre. Es sei durchaus ausreichend, wenn diese Leistungen durch einen oder mehrere externe Anbieter im Rahmen der Wohngemeinschaft erbracht würden. Belastungen bei Unterbringung in einer Pflege­wohn­gemeinschaft.

Die Entscheidung durch die Richter hat auch eine Besonderheit deutlich hervorgehoben: Nur die wirklich zusätzlichen Kosten, die über die normale Lebensführung hinausgehen, können auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Hierzu zählt der Bundesfinanzhof zum Beispiel die so genannte Haushaltsersparnis, die abgezogen werden muss. Deren Höhe ist nicht festgeschrieben und wird im Wege der Schätzung bestimmt – sie orientiert sich am steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen. Im hier vorliegenden Fall aus dem Jahr 2016 betrug dieser Höchstbetrag 8.652 Euro.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit in einer komplexen Angelegenheit und ist für viele Menschen von großer Bedeutung, die sich zunehmend für eine solche, oft privat organisierte Pflegewohngemeinschaft als alternative Wohnform entscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.8.2023; AZ – VI R 40/20 –

Foto: Lumos sp

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