Klarstellung für Preisangaben bei Google-Shopping-/Online-Anzeigen

Die Transparenz von Preisangaben in Online-Werbung ist ein wesentlicher Faktor, der das Vertrauen zwischen Anbietern und Kunden fördert. Besonders in Bezug auf steuerliche Aspekte sind klare Angaben entscheidend. Ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom Juni 2023 setzt hier einen wichtigen Akzent. Es ging im konkreten Fall um eine Google Shopping Anzeige für einen Batteriespeicher, der als Bestandteil einer Photovoltaikanlage beworben wurde. Der ausgewiesene Preis in der Anzeige enthielt eine Umsatzsteuer von null Prozent, allerdings fehlten Informationen über die Bedingungen, unter denen dieser Steuersatz gilt.

Im speziellen Fall bieten sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Batteriespeicher mit einem Speichervolumen von 5 kWh im Internet an. Beide nutzen die Google-Shopping-Suche und -Anzeigen zur Bewerbung ihrer Produkte. Dabei warb die Antragsgegnerin mit einem Preis, der null Prozent Umsatzsteuer enthielt, ohne auf die Bedingungen hinzuweisen, unter denen dieser Steuersatz zustande kommt.

Anforderungen an die Preisangabe in Online-Anzeigen Das Landgericht hatte zuerst den Anspruch auf Unterlassung abgelehnt, da es davon ausging, dass die Zielgruppe, nämlich typische Verbraucher, die den Batteriespeicher für den Heimbereich erwerben wollen, stets die Anforderungen für den reduzierten Umsatzsteuersatz erfüllen würden. Unternehmer, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme und meist nur am Nettopreis interessiert, da sie in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt seien.

Die Antragstellerin legte jedoch Beschwerde ein und das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Landgerichts. Es untersagte der Antragsgegnerin, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen zu bewerben, ohne in der Werbung zu informieren, unter welchen Bedingungen das Angebot der Besteuerung von null Prozent Umsatzsteuer gilt. Die mangelnde Information in der Preisangabe wurde von den Richtern als wettbewerbswidrige Täuschung angesehen, da sie Kleinunternehmer irreführen könnte, die sich für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hebt die Bedeutung einer klaren und transparenten Preisangabe in der Online-Werbung hervor. Eigentlich kein bahnbrechendes Urteil, aber es fokussiert die Kunden über den tatsächlichen Preis kann durch einen verständlichen Hinweis auf den enthaltenen Umsatzsteuersatz. Diese Klarstellung hilft dabei, eine faire und transparente Online-Marketing-Praxis zu fördern und bietet Anbietern und Kunden eine klare rechtliche Orientierung.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.6.2023; AZ – 6 W 9/23 –

Foto: prima91

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