Arbeitslohn muss nicht unbedingt in Geld gezahlt werden. Auch geldwerte Vorteile wie Job-Tickets oder zur privaten Mitbenutzung überlassene Firmenwagen können Teil der Vergütung sein. Damit unterliegen sie als Bestandteil des Gehalts allerdings auch der Besteuerung. Und zwar nicht nur der Lohnsteuer, sondern eventuell sogar der Umsatzsteuer. Eine EuGH-Entscheidung vom Januar 2020 bringt Bewegung in die bisherige Steuerpraxis deutscher Finanzämter.
Nur bei einer Dienstleistung gegen Entgelt komme Umsatzsteuer in Betracht. Dafür müsste jedoch eine gesonderte Miete für den überlassenen Wagen gezahlt werden. Die schlichte Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses reiche für eine solche Annahme aber noch nicht aus. Die Richter des EuGH sehen denn auch diese Entgeltlichkeit bereits in der normalen, anteiligen Arbeitsleistung eines Mitarbeiters begründet.
Deutsche Finanzämter sind bis von der generellen Annahme ausgegangen, dass niemand etwas zu verschenken hat. Wenn ein Arbeitgeber seinem Personal Vorteile gewährt, dann einzig und allein aus dem Motiv heraus, zu motivieren und damit deren Arbeitsleistung zu steigern oder zu erhalten. Umgekehrt würden Arbeitnehmer unter Umständen auf eine höhere Geldvergütung bestehen, wenn sie nicht die genannten geldwerten Vorteile erhalten würden, so der Ansatz.
Obwohl die Umsatzsteuer eine nationale Steuer ist, hat der EuGH regelmäßig ein klares Wort mitzureden. Denn über die sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind innerhalb Europas die Vorgaben für die Umsatzsteuer verhältnismäßig detailliert harmonisiert und vorgegeben.
So kann man sicher die Firmenwagen-Überlassung als Vermietung eines Beförderungsmittels ansehen – jedoch hatte der EuGH in anderem Kontext geurteilt, dass ein real in Geld zu entrichtender Mietzins dazu notwendig sei. Kostenfreie Nutzungsüberlassung reiche zur Annahme einer Vermietung im Umsatzsteuersinne noch nicht aus. Auch dann nicht, wenn eine sachliche Nähe zu einem anderen Rechtsverhältnis besteht, wie hier etwa dem Arbeitsverhältnis. Geldwerter Vorteil und Mietzins sind eben zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Zukünftig ist es für die Finanzämter damit schwieriger, allein aus dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf die Entgeltlichkeit zu schließen. Vielmehr müssen sie sich die Mühe machen, Leistung und Gegenleistung konkret nachzuweisen. Umgekehrt sollten Steuerpflichtige noch mehr auf die Modalitäten ihrer Firmenwagenüberlassung achten. Es empfiehlt sich, Aspekte wie expliziten Gehaltsverzicht, Gehaltsumwandlungen oder Zuzahlungen im Zusammenhang mit der Firmenwagen-Überlassung möglichst zu vermeiden.
Zu beachten ist bei dieser Entscheidung aber auch nochmal deutlich, dass bei Einkommensteuer und Lohnsteuer nach wie vor andere Maßstäbe gelten. Hier dürfen und werden die Finanzämter weiterhin den geldwerten Vorteil mit dem Kontext zum Arbeitsverhältnis begründen.
Urteil des EuGH vom 20.1.2020; AZ – C-288/19 –
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