Wann sind Vergütungen an die Geschäftsführung gemeinnütziger Körperschaften unverhältnismäßig?

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihren Geschäftsführern unverhältnismäßig hohe Vergütungen für ihre Arbeit, so liegen sogenannte „Mittelfehlverwendungen“ vor, die letztlich sogar zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können. Der Bundesfinanzhof entschied im März 2020, dass im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, wenn dies durch einen Fremdvergleich zu ermitteln ist und damit für alle Seiten deutlich wird.

Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstruktur-Untersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei etwa ein irgendwie gearteter Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen.

Im konkret vorliegenden Fall hatte das Finanzamt einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre versagt. Das daraufhin angerufene Finanzgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.

Unverhältnismäßig hohe Vergütungen gemeinnütziger Körperschaften an Geschäftsführer können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.In den Streitjahren 2005 bis 2008 war die Klägerin durch Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtwesens sowie der Förderung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anerkannt. Der Geschäftsführer erhielt eine Vergütung im sechsstelligen Bereich sowie weitere geldwerte Zuwendungen.

Nachdem das Finanzamt (und Beklagte im aktuellen Fall) im Rahmen einer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Betriebsprüfung bereits Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts geäußert hatte – hieraus aber keine steuerlichen Konsequenzen gezogen – führte es zwei weitere Betriebsprüfungen durch, deren Gegenstand auch die Angemessenheit der Geschäftsführergehälter war. Diese Betriebsprüfungen betrafen die Streitjahre 2005 bis 2010. Auf der Grundlage dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung einer Studie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Bezügen von Geschäftsführern gemeinnütziger Körperschaften in Mecklenburg-Vorpommern und in Berlin war die Betriebsprüfung der Auffassung, dass die Bezüge des Geschäftsführers unangemessen hoch seien. Der Auffassung der Betriebsprüfung folgend, entzog das Finanzamt der Klägerin den Status der Gemeinnützigkeit und erließ für die Streitjahre 2005 bis 2008 geänderte Bescheide.

Das Finanzgericht entschied, dass die gGmbH unangemessen hohe Jahresvergütungen an ihren Geschäftsführer gezahlt habe. Diese Zahlungen stellten klare Mittelfehlverwendungen dar, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führten. Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen Organisation könne auf die allgemeinen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen zurückgegriffen werden. Die Streitfrage nach dem zutreffenden Vergleichsmaß könne offenbleiben, denn die Jahresgesamtbezüge seien hier selbst dann unangemessen hoch, wenn sie mit denjenigen für ähnliche Tätigkeiten bei Wirtschaftsunternehmen verglichen würden.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 12.3.2020; AZ – V R 5/17 –

Foto: Sergey Nivens

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