In der globalen Wirtschaft ist es ja nicht unüblich, dass Arbeitnehmer nicht nur den Ort, sondern gar das Land wechseln. Das ist für die Betroffenen und deren Angehörigen unter Umständen eine große Belastung – denn neue Herausforderungen wie eine andere Sprache und kulturelle Unterschiede stehen oft auch noch an. Da versuchen Unternehmen es den betroffenen Arbeitnehmern so einfach wie möglich zu machen und zahlen ihnen zum Beispiel die Maklergebühren für das Finden eines neuen Zuhauses. Doch wie schaut es dabei mit der Vorsteuer aus?
Im Juni 2019 entschied dazu der Bundesfinanzhof (BFH), dass wenn der Arbeitgeber die Kosten der Wohnungssuche für aus dem Ausland an seinen Standort versetzte Arbeitnehmer trägt, weder ein „tauschähnlicher Umsatz“ noch eine Entnahme vorliegt. Der Arbeitgeber kann daher bei den von ihm bezogenen Maklerleistungen die Vorsteuer geltend machen.
Das dagegen klagende Finanzamt (FA) ging davon aus, die Kostenübernahme sei arbeitsvertraglich vereinbart gewesen. Deshalb habe es sich um einen „tauschähnlichen Umsatz“ gehandelt. Der generelle Wohnbedarf gehöre schließlich zu den privaten Belangen des Arbeitnehmers.
Die Kostenübernahme soll Konzern-Angestellte dazu veranlassen, unter Inkaufnahme erheblicher persönlichen Veränderungen neue Aufgaben übernehmen. So sollen eben durch eine einmalige Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden. Diese Vorteilsgewährung könne daher nicht als eine Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung angesehen werden, so der BFH. Im Übrigen habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts. Ein lediglich sachlicher Zusammenhang reiche für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes nicht aus.
Leistungen an Arbeitnehmer, die dessen privaten Zwecken dienen (Beförderung von der Wohnung zum Arbeitsplatz, Ausgabe von Mahlzeiten), sind nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheinen. So konnte das Gericht denn zu Recht davon ausgehen, dass der private Bedarf der Arbeitnehmer hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktrat. Es ginge letztes Endes darum, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort einzusetzen.
Der Unternehmer ist also zum Vorsteuerabzug berechtigt, dabei muss lediglich der unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Der BFH zieht hier letztlich eine gewisse Parallele zur Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Dabei hatte der BFH entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ein untrennbarer Bestandteil der Vergütung von Führungskräften sein kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Berechnung des Vorteils konkret vereinbart ist Der bloße Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genüge nicht. Im zugrundeliegenden Streitfall ist daher die Übernahme der Umzugskosten deutlich nicht als Bestandteil der Vergütung der versetzten Arbeitnehmer zu sehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.6.2019; AZ – V R 18/18 –
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