Die gute Nachricht: Viele Dienstleistungen rund ums eigene Haus und Garten, aber auch für gemietete Wohnungen können bis zu 20 Prozent abgesetzt werden. Steuerlich geltend machen kann man vor allem den Arbeitslohn, aber auch die Fahrtkosten eines Dienstleisters sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen wie Staubsaugern oder Gartengeräten. All das kann als haushaltsnahe Leistung zu einem Fünftel in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch Verbrauchsmaterialien zählen übrigens dazu, also etwa Spül- oder Reinigungsmittel oder das Streugut des Winterdienstes. Und fallen zusätzliche Kosten an, wenn etwa ein Dienstleister die Hecke schneidet oder den Rasen mäht und den Schnitt bei der Gemeinde gegen Gebühren entsorgen muss.
Wichtig ist dabei einen klaren Unterschied zwischen besagten haushaltsnahen Leistungen zu machen und Handwerkerkosten, die etwa bei Renovierung oder Erweiterungen anfallen. Wenn man also für Legen neuer Fliesen im Bad einen Handwerker beauftragt, dürfen dessen Arbeitskosten anteilig als Handwerkerleistungen in Höhe von bis zu 1.200 Euro angesetzt werden. Haushaltsnahe Leistungen hingegen können bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden, von denen dann 20 Prozent die Steuerschuld mindern – immerhin bis maximal 4.000 Euro.
Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn man bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag gibt, die ansonsten andere Haushalts-Mitglieder übernehmen würden – also Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder, die zu Hause wohnen. Es muss sich auch tatsächlich um eine reine Dienstleistung handeln, die jedem Fall im Haushalt, in der Wohnung oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeführt wird. Genau deshalb wird eben die Zubereitung von Essen durch einen Koch oder Haushaltshilfe in der eigenen Küche steuerlich gefördert – nicht aber der Catering-Service für eine Party.
Ebenfalls wichtig ist, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird, Schwarzarbeit zählt nicht. Und, man benötigt eine Rechnung, die nicht bar bezahlt werden darf. Nur wenn die Summe überwiesen wird, wird das Finanzamt den entsprechenden Steuerabzug auch anerkennen. Für das Finanzamt zählt übrigens das Datum der Überweisung, nicht das der Arbeiten, so kann man eventuell Leistungen am Ende des Jahres in das Folgejahr schieben, sollte der Höchstbetrag von 20.000 Euro bereits überschritten sein.
Dafür, dass eine haushaltsnahe Leistung als im Haushalt erbracht gilt, muss man natürlich in der entsprechenden Wohnung oder im Haus selbst wohnen – aber, eine Steuervergünstigung gilt auch dann, wenn man wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorübergehend außer Haus leben muss. Und noch eine Ausnahme gilt: Hunde ausführen kann tatsächlich eine haushaltsnahe Dienstleistung sein – beim bezahlten Gassi-Gehen lässt sich das ja tatsächlich auch kaum vermeiden.
Als besondere Situation gilt steuerlich auch ein Au-pair. Das Ansetzen von Kosten dürfte aber wahrscheinlich nur mit den möglicherweise vereinbarten Taschengeldzahlungen gelingen, denn wie für alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen gilt auch hier, dass man die Zahlung auf ein Konto nachweisen muss. Für Unterkunft und Verpflegung könnte jedoch eine Erstattung mit den amtlichen Sachbezugswerten vereinbart werden. Ideal wäre also, wenn die Person möglichst komplett für die Kinderbetreuung da ist und das per Vertrag auch so vereinbart wurde. Denn dann können die Ausgaben als Sonderausgaben in die Steuererklärung – eine Kopie des Au-pair-Vertrags als Beleg sollte dazu reichen.
Foto: Marina Lohrbach