Sind vergrößerte Wohnflächen schon ein Neubau? Nun, bis 2014 galten als Neubaumaßnahmen und entsprechende Handwerkerleistungen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Dies betraf Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder eben auch Wohnfläche verbunden ist.
Ab 2014 änderte sich die Definition relativ deutlich. Jetzt gelten als „Neubaumaßnahmen“ alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Doch was kann man unter „Fertigstellung“ genau verstehen? Ein Gebäude ist dann fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind steuerlich begünstigt. Ein Vorteil ist dies speziell für private Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch weitere Arbeiten ausführen lassen.
Auch die „Errichtung eines Haushalts“ wurde mit der Änderung ab 2014 deutlich definiert. Und hier wird es steuerlich interessant: Begünstigt sind nämlich alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Und wird mit der Baumaßnahme der Gebrauchswert der Immobilie zusätzlich, ja sogar nachhaltig verbessert, so ist auch dies unschädlich für eine Steuervergünstigung. Und noch etwas gilt es zu berücksichtigen, sehr zum Vorteil der Bauherren: Die neue Definition der Neubaumaßnahme gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006.
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden dabei nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern eben auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; und dies nicht nur in der Wohnung, sondern – ein weiterer Vorteil – auch auf dem Grundstück.
Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um einen Erhaltungsaufwand oder einen sogenannten Herstellungsaufwand handelt – also etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Arbeitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens oder der Bau einer Grundstücksbegrenzung.
Damit ist auch die Ausgangsfrage beantwortet: Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen und die dafür benötigten Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird. Immer jedoch vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.
Foto: contrastwerkstatt
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