Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur Privatnutzung ist steuerlich relevant

Die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 angewandt werden. Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert. Trotzdem bleibt der Grundsatz, dass Vorteile aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads entstehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Mit den neuen Erlassen vom 9.1.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung zusätzlich weiter abgesenkt.

Nach wie vor gilt folgende Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Dabei gilt die Preisempfehlung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads aktuell war. Dieser Durchschnittswert deckt nicht nur Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und Familienheimfahren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab, sondern auch Fahrten, die ein Arbeitnehmer etwa innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiet unternimmt.

Private Nutzung eines Dienst-Fahrrads ist steuerrechtlich relevant!Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlässt. Nun ist geregelt, dass die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten und, dass ab dem 1.1.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss.

Es muss jedoch nachwievor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte, der Arbeitnehmer für dieses Fahrrad wechselt. Ohne diese einschränkende Regelung hätte durch einen Ringtausch innerhalb der Belegschaft leicht ein Anspruch auf die günstige Halbierungs- bzw. Viertelungsregel hergeleitet werden können.

Die Regelungen des neuen Erlasses gelten – wie gehabt – auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich noch als Fahrrad einzustufen sind. Ist ein Elektrofahrrad hingegen als Kraftfahrzeug einzuordnen (etwa, weil es schneller als 25 km/h fahren kann), gelten die regulären Bewertungsregeln für die Überlassung von Dienstwagen.

Foto: Halfpoint

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