Verlängerung: Steuererklärungsfrist für 2019 und Aussetzen der Insolvenz-Antragspflicht

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019, sofern sie durch steuerberatende Berufe geschehen, beschlossen. Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist für diesen Besteuerungszeitraum wurde um sechs Monate verlängert. Ebenfalls zur Erleichterung der Corona-bedingten Umstände wird die in der Regel 15-monatige  zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Die nachvollziehbare Begründung ist, dass eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Steuerberater u.ä. voraussetzt, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Pandemie stelle diese aber gegenwärtig in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen, sodass selbst die Einhaltung der gesetzlichen Erklärungsfrist in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet sei. Für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, wird daher in dieser außergewöhnlichen Situation sogar antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt.

Verlängerung von diversen Corona-Hilfe-Maßahmen, unter anderem für die Insolvenz-Antragspflicht.Die in diesem Umfeld nicht unwichtige Insolvenz-Antragspflicht war von März bis September 2020 auch für zahlungsunfähige Unternehmen ausgesetzt worden. Für diese Antragspflicht gibt es nun neue Fristen, um Unternehmen – sofern sie staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen erwarten können – zu helfen. Diese müssen bis zum 30. April 2021 keinen Insolvenzantrag stellen.

Als Voraussetzung müssen Anträge auf staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum von November 2020 bis zum Ende Februar 2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenz-Antragspflicht auch für die Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms zumindest  in diesen Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht.

Verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen (wenn sie bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind) gelten insofern nicht als gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Foto:  prachid

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