Übernahme von Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarungen

Wenn ein Arbeitgeber die Kosten der Steuererklärung für seine Mitarbeiter übernimmt, kann es sein, dass diese Kostenübernahme als Lohn bei der Steuerpflicht berücksichtigt werden muss. Die Übernahme von Steuerberatungskosten, wenn die Steuererstattung an den Arbeitgeber abgetreten wird, ist jedoch anders zu bewerten, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Mai 2019 befand. Denn solche Leistungen seien im ganz überwiegend Teil von betrieblichem Interesse und daher kein Arbeitslohn.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber (ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns), mit den nach Deutschland abgeordneten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten dafür ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Bei Nettovereinbarungen sind Steuerberaterkosten kein geldwerter Vorteil von Arbeitnehmern.Der Hintergrund der Regelung ist im Grunde ganz einfach: Der Arbeitgeber war aufgrund der abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Mitarbeiter wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine weitgehende Reduzierung der Steuern und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Das entscheidende Argument im Urteil war daher auch, dass ausschließlich der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stelle die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar, so der Bundesfinanzhof. Dabei sei auch nicht zu berücksichtigen, dass in dem konkreten Fall die Arbeitnehmer aus dem Ausland abgeordnet wurden. Für den reinen Sachverhalt wäre im Inland ebenso zu entscheiden.

Unverändert gilt jedoch als Grundsatz: Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt zu einem geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer in Höhe der tatsächlichen Kosten (brutto). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.5.2019; AZ – VI R 28/17 –

Foto: Proxima Studio

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