Steuerliche Entlastung für Mieter durch haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Urteil des Bundesfinanzhof vom April 2023 hat die Möglichkeiten zur Steuerermäßigung für Mieter erweitert. Dieses Urteil bezieht sich auf Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die Mieter nun steuermindernd geltend machen können.

Bisher war es so, dass Mieter, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ihre Einkommensteuer um 20 Prozent der dafür aufgewandten Kosten, jedoch höchstens um 600 Euro, reduzieren konnten. Dies galt jedoch nur, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern selbst abgeschlossen hatten.

In dem vorliegenden Fall lebten die Kläger in einer gemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen Kosten für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Sie wollten diese Kosten steuermindernd geltend machen, was jedoch von Finanzamt und dem Finanzgericht in der ersten Instanz abgelehnt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung jedoch nicht akzeptiert. Die Richter entschieden, dass es für die Gewährung der Steuerermäßigung ausreichend ist, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich zu berücksichtigen und absetzbar Nach dieser Entscheidung steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, zum Beispiel dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei vollkommen ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen.

Es sei jedoch weiterhin erforderlich, dass die Mieter für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist. Als Nachweis kann die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung dienen, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst entsprechenden Rechnungs-Betrag einschließlich des Hinweises einer unbaren Zahlung ergeben.

Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müssen sich die Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Dieses Urteil gilt im übrigen auch für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt ist.

Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 20.4.2023; AZ – VI R 24/20 –

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