Keine automatische Verlustrealisierung bei Eröffnung eines Insolvenz-Verfahren einer GmbH

Im September 2014 wurde das Insolvenz-Verfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet, womit diese per Gesetz aufgelöst wurde – zugleich wurde eine Masse-Unzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf ein von ihr gewährte Darlehen von 16.000 Euro erhalten habe. Und im Übrigen habe sie diverse zum Unternehmen gehörige Fahrzeuge veräußert. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse übriggeblieben.

Die Klägerin hatte im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile dieser GmbH zum symbolischen Kaufpreis von ein Euro erworben. Zusätzlich gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH jedoch auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von etwa 38.000 Euro sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.Insolvenz-Verfahren = Verlustrealisierung?

Die Klägerin wollte letztlich für den Veranlagungszeitraum, das Jahr 2014, die Berücksichtigung eines Verlustes von 320.001 Euro geltend machen – also alle Gelder, die sie in dieses Unternehmen investiert hatte. Infolge der Insolvenzeröffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall durch das Insolvenz-Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte eine Verlustberücksichtigung ab, weil in dem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte denn auch keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

Dem Argument folgte auch das Finanzgericht Düsseldorf. Es sei in 2014 kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Das Gericht war der Auffassung, der Bericht des Insolvenzverwalters zeige, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, nicht wirklich vermögenslos gewesen sei. Außerdem habe der Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht endgültig festgestanden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022; AZ – 10 K 1175/19 E –

Foto: Gina Sanders

 

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