Im vorliegenden Fall, der vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt wurde, ging es um die Frage, was genau als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Steuerrechts gilt. Das Urteil vom März 2023 hat sowohl für Immobilienbesitzer, die ihre Eigentumswohnung an Angehörige überlassen, als auch für all jene, die einen Gewinn aus einem privaten Verkauf erzielen, eindeutige Implikationen.
In diesem speziellen Fall hatten die Kläger, ein Ehepaar, eine Eigentumswohnung im Jahr 2009 erworben und sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überlassen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung und argumentierten, dass die Überlassung der Wohnung an die Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gelten sollte.
Das Finanzamt sah das jedoch anders. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter der Klägerin nicht dieselbe Bedeutung hat wie etwa eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder. Demnach wäre die Überlassung der Wohnung an die Mutter nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen und der Verkauf der Wohnung somit steuerpflichtig. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte denn auch in seiner Steuerveranlagung einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund des Verkaufs der Wohnung.
Die Kläger führten an, dass eine Unterscheidung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen widersprüchlich sei. Sie argumentierten auch, dass der Gesetzgeber die Überlassung an Angehörige als unproblematisch ansieht. Darüber hinaus betonten sie, dass die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gelten sollten.
Das Gericht entschied jedoch gegen die Kläger. Es war der Ansicht, dass die bloßen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter nicht ausreichten, um als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu gelten. Es argumentierte, dass die Nutzung durch die Mutter den Klägern nicht zugerechnet werden könne.
Insgesamt vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine deutliche Differenzierung zwischen Kindern und anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur in diesem Verfahren gerechtfertigt sei. Bei Kindern könne typischerweise angenommen werden, dass eine Unterhaltspflicht und Aufwendungen für die Eltern entstehen, während bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2023; AZ – 4 K 1525/19 E,F –
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