Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim ist möglich!

Gerade im Familien-Umfeld, wenn es um konkrete Belange wie das Wohnen geht, erscheint es wünschenswert, wenn generationenübergreifend eine Immobilie weitergereicht werden kann. Doch eine Erbschaftsteuer-Befreiung, was ja die naheliegende Maßnahme ist, hat seine Grenzen, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom Mai 2019 unmissverständlich festgelegt hat. Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Was war passiert? Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder einen Vertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die dazu gehörige Eintragung in das Grundbuch erfolgte allerdings erst im September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein und Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Eine Erbschaftsteuer-Befreiung hat klare GrenzenDas Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz zu berücksichtigen. Eine Erbschaftsteuer-Befreiung wurde damit ausgeschlossen. Diese setzt nämlich voraus, dass der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Wohnung muss anschließend unverzüglich zur Selbstnutzung (zu eigenen Wohnzwecken) als Familienheim übernommen werden. Das angerufene Finanzgericht sah das genau so und damit den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der daraufhin angerufene Bundesfinanzhof bestätigte diese Versagung der Erbschaftsteuer-Befreiung. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe er besagte Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen.

Der Bundesfinanzhof wies im Urteil noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht – immerhin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall – in das geerbte Haus eingezogen war. Eine Erbschaftsteuer-Befreiung sei damit eindeutig auszuschließen.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 28.5.2019; AZ – II R 37/16 –

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