Zweitwohnung-Steuern gekippt: Handeln Gemeinden verfassungswidrig?

Wird eine kommunale Abgabensatzung (wie etwa die Zweitwohnung-Steuer) in einem gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im November 2019.

Der Hintergrund dazu ist, dass viele Touristen-Orte und Universitäts-Städte Zweitwohnungs-Eigentümer gerne zur Kasse bitten. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht daran nichts auszusetzen, mancherorts hapert es allerdings an der Umsetzung. Jedoch dürfen sie sich aber nicht auf Daten aus den 1960er Jahren stützen.

Die gegen die Steuern klagenden Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen hatten  zur Berechnung die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Seither entstandene Verzerrungen könnten durch Hochrechnungen aber nicht ausgeglichen werden, entschied das Gericht in einem Urteil vom Oktober 2019.

Zweitwohnung-Steuern müssen aktuell bewertet werden.Zweitwohnung-Steuern gibt es seit den frühen siebziger Jahren. Zur Kasse gebeten werden Eigentümer oder Mieter, die ihren Hauptwohnsitz woanders und in der Gemeinde eine zweite Wohnung haben. Nach Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds erhebt bundesweit eine dreistellige Zahl von Gemeinden diese Zweitwohnung-Steuern.

Probleme sehen die Richter immer wieder bei der konkreten Ausgestaltung. So wurde bereits entschieden, dass Eheleute, die zum Arbeiten in eine andere Stadt pendeln, nicht mit der Steuer belastet werden dürfen. Studenten, die noch zu Hause bei den Eltern gemeldet sind, müssen dagegen zahlen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom Juli 2019, dass die Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnung-Steuer verfassungswidrig ist. Allerdings gewährte es den an den verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten (bayerischen) Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020.

Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, ob andere betroffenen Gemeinden die Fortgeltung ihrer fehlerhaften Steuersatzungen übergangsweise beanspruchen können. Dies ist nicht der Fall. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt.

Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 27.11.2019; AZ – 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19 und 9 C 4.19

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