Aspekte zur Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Nießbrauch

Ob nun im Rahmen einer Erbschaft, als Schenkung oder aber im Rahmen eines Verkaufs – regelmäßig übertragen Personen Immobilien auf ihre Kinder oder andere Begünstigte, verbunden mit einem Niebrauchsrecht. Die einfachen Vorteile liegen auf der Hand: den so übertragenen Gegenstand selbst zu nutzen und daraus die Vorteile zu ziehen. Anders als beim reinen Wohnrecht darf sich die Person zum Beispiel auch dazu entschließen, die Wohnung selbst zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Bleibt der- oder diejenige selbst in der Immobilie, können zumindest Mietkosten eingespart werden.

Welche Aspekte der steuerlichen Behandlung ergeben sich daraus? Und auf welcher Grundlage wird gerechnet? Der Nießbrauch wird grundsätzlich nach dem Kapitalwert berechnet. Dieser ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahreswert multipliziert mit der Dauer des Nießbrauchs (vervielfältigt sich also = der Vervielfältiger). Im Falle eines lebenslangen Nießbrauchs ist dabei das Alter der Nießbrauchsberechtigten maßgebend. Je jünger Nießbrauchsberechtigte sind, umso höher ist der Vervielfältiger und umso höher der Wert des Nießbrauchs.

Dem Nießbrauch wird ein materieller Wert beigeordnet, auf den dann die Steuer entfällt.Der Jahreswert ergibt sich aus dem durchschnittlichen Jahresertrag, ermittelt aus den Einnahmen – abzüglich der von Nießbrauchern zu tragenden Aufwendungen (ohne eine Abschreibung). Grundsätzlich ist der Wert also von der tatsächlichen Dauer des Nießbrauchs unabhängig. Nur im Falle eines frühen Versterbens des Nießbrauchsberechtigten kann der Kapitalwert des Nießbrauchs im Einzelfall rückwirkend angepasst werden.

Überall wo ein Wert vorhanden ist, ist auch das Finanzamt nicht weit. Überträgt etwa ein Erblasser in seinem Testament eine Immobilie an die eigenen Kinder, gewährt dem eigenen Ehegatten jedoch ein entsprechendes Gebrauchsrecht, fällt für diesen eine Erbschaftsteuer an. Denn dem Nießbrauch wird – wie beschrieben – ein materieller Wert beigeordnet, auf den dann die Steuer entfällt. Diese Steuer ist in jedem Fall von den Nießbrauchern zu tragen und wird nicht dem „Eigentümer“ zur Last gelegt. Doch nicht nur in Bezug auf das Erbrecht ergibt sich für den Nießbrauch eine steuerliche Berücksichtigung. Auch wenn ein solches Gebrauchsrecht an einem Gegenstand im Rahmen einer Schenkung gewährt wird, ist das Finanzamt dabei. So fällt für einen bestimmten Zuwendungsnießbrauch ebenfalls Schenkungssteuer an – und zwar dieselbe wie im Erbrecht.

Übrigens: Statt dem Nießbrauch ein Wohnrecht zu gewähren, um Steuern zu sparen, funktioniert nur begrenzt: Auch das reine Wohnrecht wird ebenso wie der Nießbrauch steuerlich berücksichtigt. Nur dass der Wert sich hier lediglich nach der eingesparten Miete richtet.

Wie sieht es steuerlich aus, wenn unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch nicht mehr gewünscht ist, sei es, dass das Grundstück veräußert werden soll oder die Nießbraucher die Einkünfte nicht mehr benötigen? Verzichten diese auf den Nießbrauch, stellt dies eine Schenkung in Höhe des Kapitalwerts des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts dar.

Foto: utah778

Ein Kommentar:

  1. Pingback:Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt - Steuerrecht-Hannover

Kommentare sind geschlossen