Schenkungen mit Nießbrauchvorbehalt

Die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt kann zwar Erbschaftsteuern einsparen, birgt jedoch auch Risiken. Es sollte denn auch nicht so sein, dass der Wunsch Steuern zu sparen, die persönliche Absicherung des Schenkers in den Hintergrund treten lässt. Was ist das Besondere am Nießbrauch und wo liegen die Vor- oder Nachteile?

Ein Beispiel kann das am Besten verdeutlichen: Der Eigentümer einer Sache überträgt das Recht zur Nutzung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache sozusagen aufgespalten, und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ (der Rechtsinhaber des nießbrauchbeschwerten Eigentums) und des „Nießbrauchers“. Ersterer behält also das bloße Eigentum an der Sache, die umfassende Nutzung verbleibt hingegen beim Nießbrauchsberechtigten (dem wirtschaftlichen Eigentümer). Der Vorteil eines solchen Vorgehens wird schnell offenbar: Immobilien etwa eignen sich hervorragend, um Vermögen bereits frühzeitig auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Behält sich der Schenker hierbei den Nießbrauch vor, überträgt er zwar die Vermögenssubstanz (zum Beispiel ein Mietshaus), behält aber die Einkunftsquelle (etwa die Mieten) zurück und vereinnahmt so weiterhin die Erträge aus der Immobilie – so als ob er Eigentümer wäre.

Die Übertragung von Immobilien unter NießbrauchvorbehaltIn den meisten Fällen wird ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Hierbei wird bei der Übertragung des Grundstücks ein Nießbrauchrecht für den bisherigen Eigentümer ausgemacht. Wird das Nutzungsrecht dagegen einem Dritten eingeräumt, handelt es sich um einen Zuwendungsnießbrauch. Diese Unterscheidung ist für die steuerliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung. Mit dem Tod des Berechtigten fällt der Nießbrauch übrigens ersatzlos weg.

Der Nießbraucher, der die Erträge vereinnahmt, versteuert diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann im Falle des Vorbehaltsnießbrauchs auch weiterhin die Abschreibung steuerlich geltend machen, da er selbst die Anschaffungskosten der Immobilie getragen hat. Im Falle eines Zuwendungsnießbrauchs ist dagegen ein Abzug der Abschreibung nicht möglich ist. Insoweit ist die Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs steuerlich ungünstig.

Die Übertragung einer Immobilie (wie im Beispiel unter Nießbrauchvorbehalt) führt im übrigen auch zu einer Reduzierung der Schenkungsteuer (bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt es sich nämlich regelmäßig um eine Schenkung) – Grund ist, dass der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechtes von dem Wert der Immobilie abgezogen und nur der verbleibende Betrag der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Weitere Aspekte zur Erbschaft und Schenkungssteuer werden wir in einem weiteren Beitrag aufnehmen, was dann hier auch verlinkt zu finden sein wird.

Foto: Freedomz