Fahrtkosten von Zeitarbeitnehmern: Unter Umständen mehr als die Entfernungspauschale

Arbeitnehmer, die bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist und wiederholt bei demselben Entleiher tätig werden, haben dort noch lange keine erste Tätigkeitsstätte. Außer, wenn die Abordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausgeht oder unbefristet ist. Die Arbeitnehmer sind daher für ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und der Zeitarbeitsfirma nicht auf die übliche Entfernungspauschale beschränkt. So können für die Hin- und Rückfahrt pauschale Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer und auch nur für eine einfache Fahrt geltend machen. Die so definierte erste Tätigkeitsstätte befindet sich in dem Unternehmen, dem sie dauerhaft zugeordnet sind. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Gesetz auszugehen, wenn der Arbeitnehmer entweder unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden soll.

Entfernungspauschale bei Fahrtkosten immer gültigWas ist der Hintergrund? Der Kläger war seit 2012 bei dem Zeitarbeitsunternehmen A angestellt und sollte nach seinem Arbeitsvertrag mit A bei Kunden im gesamten Bundesgebiet tätig werden. Tatsächlich aber wurde der Kläger von Beginn an das Unternehmen B verliehen. Die entsprechenden Leihverträge zwischen A und B waren ebenso wie die Abordnung durch A befristet. Der Kläger machte für das Jahr 2014 Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb B an 239 Tagen auf der Grundlage einer Entfernung von 36 km in Höhe von 5.162,40 € (239 Tage x 36 km x 2 x 0,30 €) geltend, d.h. für die Hin- und Rückfahrt. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale und damit lediglich die Kosten für die einfache Fahrtstrecke an. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab mit seinem Urteil vom Mai 2022 der dagegen gerichteten Klage statt.

Zwar könne sich die erste Tätigkeitsstätte auch in der betrieblichen Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten befinden, also im Betrieb B. Dies setzt aber gleichfalls eine dauerhafte Zuordnung des Klägers zu diesem Unternehmen voraus. Genau an der Dauerhaftigkeit fehlte es im Streitfall. Denn der Kläger wurde nicht unbefristet bei B eingesetzt, sondern jeweils nur befristet abgeordnet. Es genüge auch nicht, dass die Abordnungen durch A im Nachhinein einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten überschritten.

Der BFH macht so ganz deutlich, dass es für die Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit seinem Zeitarbeitsunternehmen ankommt – und nicht etwa auf den Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.5.2022; AZ – VI R 32/20; NWB –

Foto: BullRun

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