Regelmäßiger Verkauf von Waren auf ebay kann eine steuerpflichtige Tätigkeit sein

In der Regel braucht man beim Privatverkauf auf ebay kein Gewerbe. Allerdings kommt es immer häufiger vor, dass Privatpersonen sich in einer Grauzone bewegen. Ab der Überschreitung einer gewissen An- und Verkaufsmenge, könnte es bereits den Anschein erwecken, dass die Person gewerblich tätig sind. Es gibt allerdings (auch in diesem Fall) keine feste Größe, woran man sich orientieren könnte. Dazu gab es im Mai 2022 ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH), worin festgelegt wird, dass Verkäufer, die auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über ebay veräußern, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit ausüben.

Der Hintergrund zu diesem Urteil war in vieler Hinsicht nicht ungewöhnlich, sogar alltäglich – wenn auch sicher nicht in der konkreten Größenordnung dieses Falls: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform ebay in etwa 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ungefähr 380.000 Euro. klare Unternehmereigenschaft mit einem planmäßigem An- und Verkauf bei ebay

Es  sei hier eine klare Unternehmereigenschaft mit einem planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels zu erkennen, so die Richter. Außerdem hat der BFH in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung  nachzuholen.

Ein Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen und körperlichen Gegenständen handelt (oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert) und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer anfallen würde, muss nämlich den Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Kurz gesagt, auf den erzielten Gewinn.

Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann entsprechende Summen tatsächlich zu schätzen sein können. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es natürlich zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 12.5.2022; AZ  – V R 19/20 –

Foto: itchaznong

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