Hat ein Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft – der Nachlass gehört allen gemeinsam. Damit jeder seinen Anteil bekommt, müssen die Erben den Nachlass aufteilen – durch die Erbauseinandersetzung. Sind sich alle Erben einig, können sie den Nachlass beliebig verteilen. Im vorliegenden Fall wurde drei Jahre nach Erbanfall ein Hofgut an einen Dritten für gut drei Millionen Euro veräußert. Dies führte dazu, dass das Finanzamt den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zudem Schenkung-Steuer ansetzte. Was war passiert?.
Den Erben wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Hiergegen richtete sich die Klage. Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen. Im Gegenteil: Unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen dem jeweiligen Erben (wie vereinbart) zuzurechnen.
Im Februar 2020 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer-Festsetzung bindend seien . Die Feststellungsbescheide seien als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten. Die Erben seien jeweils klar zur Hälfte Erben geworden und ihnen sei daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Der genannte Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stehen als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschaftet. Verpachtet haben hier beide Erben, daran ändert die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgibt, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben muss.
Das Finanzamt verlangte jedoch eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspräche dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollen Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Die Erbin, die nach Teilerbauseinandersetzung das Hofgut erhielt, hatte jedoch kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens. Dies belegt ihr Verkauf kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.
Das Ergebnis ist eine gemischte Schenkung. Der höherwertigen Leistung (Übergabe des Anteils am Hofgut) steht eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv ist also der hingegebene Anteil wesentlich höher.
Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werte-Ungleichgewicht. Es sei ihnen klar gewesen, dass das Hofgut in Kürze für über drei Millionen verkauft werde. Das Finanzamt hat daher die Schenkungsteuer aufgrund der Ungleichheit zutreffend berechnet.
Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 12.2.2020; AZ – 7 K 3078/18 – und – 7 K 3343/18 –
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