Die Zahlung laufender Hauskosten ist keine unentgeltliche Zuwendung

Eine durchaus nicht „unnormale“ Situation beim Immobilienbesitz: Einem Ehepartner gehört das Haus oder anderes Wohn-Eigentum und der andere Partner zahlt die laufenden Kosten. Wenn nur der Alleinverdiener in einer Ehe auch tatsächlich in der Lage ist diese Kosten zu übernehmen, ist das dann für den anderen (die Besitzerin) bereits eine Form des Einkommens und unterliegt damit auch der Einkommenssteuer (ESt)? Tatsächlich ist die Zahlung der Hauskosten durch den Alleinverdiener keine zu versteuernde Zuwendung – so das Urteil des Finanzgericht, das auch vom Bundesfinanzhof (BFH) in der Form im Dezember 2019 bestätigt wurde.

Die Situation hatte sich über die Jahre erst in die dargestellte Richtung entwickelt: Die Ehefrau wurde 2010 mit ihrem Mann zusammen zur ESt veranlagt, erzielte aber keine Einkünfte. Die Eheleute waren zunächst hälftige Miteigentümer des Hauses und hatten dazu 2005 gemeinschaftlich ein Darlehen aufgenommen. In 2007 übertrug dann der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an seine Frau, die damit auch die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernahm. Der Zins- und Tilgungsdienst für das Darlehen verblieb – ebenso wie die Darlehen selbst – anteilig beim Mann.

Zahlung der Hauskosten durch den Alleinverdiener ist keine zu versteuernde ZuwendungAuf Antrag der Ehefrau teilte das Finanzamt (FA) die ESt 2010 auf. Dabei entfielen 100 Prozent des rückständigen Betrags auf den Mann. Zugleich erging ein ergänzender Bescheid, mit dem das FA die Frau in Höhe von 53.000 Euro in Anspruch nahm. Denn deren Mann habe neben seinem Zahlungsbetrag  von 9.000 Euro dadurch, dass er sämtliche Aufwendungen getragen habe, weitere unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von 44.000 Euro an sein Frau erbracht.

Das angerufene Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt, denn es sah in der Zahlung der Haus- und Finanzierungskosten keine unentgeltliche, sondern sogar eine entgeltliche Zuwendung als Gegenleistung für die Haushaltsführung. Die Leistungen stellten gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Das veranlasste das FA zur Revision und damit musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Dieser bestätigte das Urteil und wies die Revision des FA zurück. Die vorherige Instanz ginge zwar fälschlicherweise von Zuwendungen aus. Tatsächlich lägen jedoch bis auf die nicht streitige Gutschrift von 9.000 Euro keinerlei Zuwendungen des Ehemannes an seine Frau vor. Der BFH stimmte damit dem FG lediglich im Ergebnis aber nicht auch in der Begründung zu.

Mit den Zahlungen auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen erbrachte der Mann keine Zuwendung an sein Frau. Denn er leistete die Zahlung ja auf seine eigene Schuld und nicht auf eine fremde Schuld. Am Fehlen eines Ausgleichsanspruchs des Mannes für seine Zins- und Tilgungsleistungen ändert sich nichts dadurch, dass das gemeinsam bewohnte Haus seit 2007 im Alleineigentum der Ehefrau steht. Denn es handelt sich weiterhin um gemeinschaftliche Zwecke der Eheleute, weil diese ja das Haus auch weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern als Familienheim bewohnen.

Insgesamt kann man feststellen, dass es sich in diesem Fall um eine Ausprägung der ehelichen Grundpflicht einer Lebensgemeinschaft handelt. Ein wesentlicher Bestandteil ist eben die Gewährung einer angemessenen Wohnung.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 17.12.2019; AZ – VII R 18/17– (veröffentlicht am 28.5.2020)

Foto: ChaotiC_PhotographY

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