Die zweifellos humanitäre Geste einer Frau, die alle Aufwendungen für Verwandte übernahm, die von der Ukraine nach Deutschland umzogen, sollte zumindest als steuermindernd berücksichtigt werden. Das wollte das zuständige Finanzamt jedoch nicht gelten lassen und es kam zur Klage.
Die Klägerin hatte vorab eine Verpflichtserklärung ausgestellt :”Ich, … verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung für … Schwägerin… Ehegatte und begleitende Kinder .. vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts … nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt…zu tragen… Auch wollte sie für weitere Dinge aufkommen: “… Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, etwa Kosten für Ernährung , Bekleidung Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus… ”
Das Finanzamt lehnte jedoch jede Berücksichtigung der nachweislich ausgegeben Beträge ab. Die Aufwendungen für Lebensmittel, Versicherungen, Rechtsanwalt (wegen Aufenthaltstitel) und Sprachkurs beliefen sich am Ende auf mehr als 15.000 Euro. Das Finanzamt argumentierte, dass die Anwaltskosten keine außergewöhnliche Belastungen seien, die Teilnahme an den Deutschkursen nicht verpflichtend seien und ganz generell der Mangel an einer gesetzlicher Verpflichtung gegen einen steuerlichen Abzug spräche.
Die Steuerpflichtige hatte zwar nach § 68 Aufenthaltsgesetz eine Verpflichtungserklärung abgegeben – ohne jedoch, dass in diesem Fall eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorliege. Eine außerordentliche Notlage und Zwangsläufigkeit der Übernahme der Unterhaltskosten sei nicht gegeben. Darüberhinaus sei eine tatsächliche Zwangslage hinsichtlich der Kosten für die Sprachkurse schon deshalb nicht gegeben, da die gesetzlich verpflichtende Teilnahme nicht nachgewiesen worden könne. In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten könne dahingestellt bleiben, ob diese zwangsläufig seien, da die zumutbare Eigenbelastung durch diese Aufwendungen nicht überschritten werde. Ferner sei es der unterstützten Familie durch die spätere Erwerbstätigkeit des zugereisten Schwagers möglich die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen.
Tatsächlich änderte die Klägerin die Summe im Laufe der Verhandlung – die Kosten für Sprachkurse und Rechtsanwalt wurden nicht mehr geltend gemacht. Es verblieb eine Restsumme von 5.000 Euro, die nach wie vor steuerlich berücksichtigt werden sollte.
Das FG Münster entschied im April 2020 zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für den Unterhalt aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. In Höhe von 5.000 EUR lägen außergewöhnliche Belastungen vor.
Urteil des Finanzgericht Köln vom 9. April 2020; AZ – 15 K 2965/16 –
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