Eine statische Berechnung ist steuerlich eine haushaltsnahe Handwerkerleistung

Für bestimmte Leistungen kommt eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer in Betracht. Dies gilt etwa bei so genannten haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Diese sind nach einem Urteil vom Juli 2019 auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung für eine solche haushaltsnahe Handwerkerleistung erforderlich sind. Da zur streitigen Frage unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind und eine Entscheidung des Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Revision zugelassen.

Der Anlass war im Grunde alltäglich – es sollen die schadhaften Holzpfosten, die das Dach eines Hauses stützen, durch Stahlstützen ersetzt werden. Vor Ausführung dieser Arbeiten hielt die ausführende Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für „unbedingt erforderlich“. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die statische Berechnung erkannte das Finanzamt jedoch nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistung an.

Steuerlich absetzbar: Statische Berechnungen, die zur Durchführung für eine haushaltsnahe Handwerkerleistung erforderlich sind.Im darauf folgenden Verfahren wiesen die Kläger darauf hin, dass die statische Berechnung als Teil der eigentlichen Handwerkerleistung anzusehen sei, es handele sich eindeutig um eine unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung. Das sahen auch die Richter so und entschieden, dass im Streitfall die statische Berechnung eine Handwerkerleistung darstelle. Sie waren, wie die klagenden Hausbesitzer, davon überzeugt, dass die Kläger die erbrachten Handwerkerleistungen nicht ohne eine vorherige statische Berechnung hätte durchführen lassen können. Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung sei es auch nicht erheblich, dass diese Berechnungen nicht von der ausführenden Firma selbst ausgeführt werden und hier durch einen externen Ingenieur ausgeführt wurden.

Die Finanzrichter folgten damit klar der Auffassung der Kläger und erklärten, die betreffende Norm umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte alle handwerklichen Tätigkeiten – jedoch ausdrücklich nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Wertermittlung eines Grundstücks und das Erstellen eines Energieausweises. Entscheidend sei die genannte enge sachliche Verzahnung, um eine sachgerechte Ausführung zu ermöglichen.

In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene also zur Zeit unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens verweisen.

Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 4. Juli 2019; AZ – 1 K 1384/19 –

 Foto: minicel73

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