Kann ein Hund eigentlich ein Betriebsmittel sein? Wie sieht es für die Berufspraxis von Hundetrainern und Hundephysiotherapeuten aus? Im Kern ging es letztlich darum, ob man bei beruflich genutzten Hunden davon ausgehen kann, dass diese von der Hundesteuer befreit sind. Nach der Auffassung der Kläger, einem Ehepaar, das drei Hunde besitzt, sollten zwei dieser Hunde aufgrund ihrer Nutzung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeuten von der Steuer befreit sein. Sie argumentierten, diese Tiere seien als Betriebsmittel anzusehen und daher nicht steuerpflichtig. Dieser Argumentation folgte das angerufene Gericht jedoch nicht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom September 2023 stützte sich bei der Entscheidung auf die Natur der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Diese Steuerart zielt darauf ab, eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, die über das normale Maß der Lebensführung hinausgeht. Allerdings wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur dann angenommen, wenn die Haltung der Hunde unerlässlich für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist. Im vorliegenden Fall konnte das Ehepaar jedoch nicht schlüssig nachweisen, dass ihre berufliche Tätigkeit ohne die Hunde nicht möglich wäre oder signifikant erschwert würde, man also ernsthaft von beruflich genutzten Hunden sprechend kann.
Entscheidend ist der Hinweis des Gerichts, dass die Nutzung der Hunde als Trainings- und Vorführhunde nicht als zwingend für den Betrieb angesehen wurde. Es wurde angeführt, dass Trainings und Therapien auch ausschließlich mit den Hunden der Klienten möglich seien, womit die eigenen Hunde nicht als notwendige Betriebsmittel gelten. Die Entscheidung des Ehepaares, Online-Schulungen anzubieten und dabei die eigenen Hunde zu verwenden, wurde als private Entscheidung angesehen, die keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Hundehaltung im Betrieb hat.
Die Tatsache, dass alle drei Hunde im privaten Haushalt des Ehepaares lebten, deutete für das Gericht darauf hin, dass die Hundehaltung hauptsächlich aus privaten Interessen erfolgte. Daher auch die Entscheidung, keine Ausnahme von der Hundesteuer zu gewähren, da die berufliche Notwendigkeit der Hundehaltung nicht überzeugend dargestellt wurde.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der peniblen Prüfung der Voraussetzungen für steuerliche Ausnahmen im beruflichen Kontext.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.9.2023; AZ – 3 K 16/23.MZ –
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