In einer Entscheidung vom November 2022 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Stellung zur Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen Währungskurs-Sicherungsgeschäften in steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Aktien genommen. Dieses Urteil schließt an eine vorausgegangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs an.
Im Zentrum der Gerichtsentscheidung befand sich ein Unternehmen, das eine strategische Investition in einer US-amerikanischen Gesellschaft getätigt hatte. Diese Gesellschaft war an der Börse notiert und ihre Aktien wurden in US-Dollar gehandelt. Aufgrund der damaligen Wirtschaftslage hatte das Unternehmen die Entscheidung getroffen, diese Anteile wieder zu verkaufen.
Allerdings war die Komplexität des internationalen Devisenmarkts eine signifikante Hürde. Im speziellen Fall dieses Unternehmens stellte das Wechselkursrisiko zwischen Euro und US-Dollar eine potenzielle Gefahr für die geplante Rentabilität des Verkaufs dar. Aufgrund der Unsicherheiten und Schwankungen auf dem Währungsmarkt entschied sich das Unternehmen, Währungskurs-Sicherungsgeschäfte abzuschließen. Diese Geschäfte ermöglichten es dem Unternehmen, den Wechselkurs im Voraus festzulegen und so das Risiko von Währungsschwankungen zu minimieren.
Als der Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile schließlich kam, hatte das Unternehmen den Vorteil, den Umtausch der US-Dollar-Erlöse in Euro mit den vorher festgelegten Wechselkursen durch die Währungskurs-Sicherungsgeschäfte durchführen zu können. Dies bedeutete, dass der Erlös aus dem Verkauf der Anteile eben nicht von den schwankenden Währungskursen beeinflusst wurde, was eine zusätzliche Sicherheit und Stabilität darstellte.
Während die Firma die Gewinne als Teil der steuerfreien Erlöse aus der Anteilsveräußerung einstufte, behandelte das Finanzamt diese Gewinne als laufenden, steuerpflichtigen Gewinn. Grund für diese unterschiedlichen Interpretationen war die fehlende Klarheit darüber, ob die Währungskurs-Sicherungsgeschäfte ausschließlich der Risikominimierung dienten.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es auf die genauen Umstände bei Abschluss und Ausführung ankommt, um zu bestimmen, ob eine Sicherungsbeziehung zwischen der Anteilsveräußerung und dem Währungskurs-Sicherungsgeschäft besteht. Da die genauen Rahmenbedingungen im gegebenen Fall unklar blieben, wies das Gericht die Klage ab.
Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Aspekte bei der Durchführung von vergleichbaren Auslands-Geschäften sorgfältig zu beachten, insbesondere wenn diese Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen stehen. Die genaue Ausgestaltung und Durchführung solcher Geschäfte kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2022; AZ – 11 K 12212/13 –
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