Stößt ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts auf ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, also einem Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten, sind Bearbeiter der Finanzämter seit jeher misstrauisch. Insgeheim wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und einziger Zweck das Sparen von Steuern ist. Aus diesem Grund werden Ehegatten-Arbeitsverhältnisse meist streng geprüft.
Die Grundsätze zur steuerlichen Überprüfung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses lassen sich tatsächlich ganz einfach zusammenfassen. Dabei stellen die Prüfer im wesentlichen drei einfache Fragen:
- Ist das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt, liegen also arbeitsrechtliche Vereinbarungen vor?
- Erbringen beide Vertragspartner – der eine Ehegatte als Arbeitgeber und der andere Ehegatte als Angestellter – tatsächlich ihre vollen, vertraglich vereinbarten Leistungen?
- Halten die arbeitsrechtlich getroffenen Verträge oder Vereinbarungen einem Fremdvergleich stand? Ist die Höhe des Gehalts üblich in dieser Branche oder zu hoch?
Wird nur eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, hat das zur Konsequenz, dass entweder das komplette Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich unwirksam wird – oder die festgestellten unüblich hohen und unangemessenen Gehaltszahlungen nicht steuermindernd angesetzt werden können.
Selbst wenn das Finanzamt nach den benannten Prüfschritten zu der Erkenntnis kommt, dass das Vertragsverhältnis steuerlich wirksam und anzuerkennen ist, kann eine branchenunübliche Wertguthabenvereinbarung dazu führen, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerlich nicht anerkennt. Eine Wertguthabenvereinbarung ist die Grundlage für eine versicherungsrechtliche Beurteilung flexibler Arbeitszeitreglungen, insbesondere für die Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung.
Der Bundesfinanzhof stufte denn auch in einem Urteil eine Wertguthabenvereinbarung als unüblich ein, weil die Risiken aus dieser Vereinbarung einseitig zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ausgestaltet waren. Der angestellte Ehegatte konnte nach dieser Vereinbarung in unbegrenzter Höhe Wertguthaben ansparen und Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen. Dieses Modell wäre mit einem fremden Arbeitnehmer niemals so vereinbart worden.
In einem zweiten Urteil befassten sich die Richter des Bundesfinanzhofs mit der Frage, ob ein solches Ehegatten-Arbeitsverhältnis als steuerlich unwirksam eingestuft werden kann, nur weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen wie Stundenzettel zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten vorweisen kann. Stundenzettel dienen laut dieses Urteils jedoch lediglich zu Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher auch nicht zwingend erforderlich.
Urteile des Bundesfinanzhof vom 28.10.20; AZ – X R 1/19 – und 18.11.20; AZ – VI R 28/18 –
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