Krankenkassen belohnen ihre Versicherten oft für aktives und gesundheitsbewusstes Verhalten. Je nach Bonusmodell werden Geldprämien gezahlt oder Extraleistungen bewilligt. Ob sich diese Boni auf die Steuer auswirken oder nicht, hängt von Details ab.
Vorsorgeuntersuchungen, Sportabzeichen, Gesundheitskurse, Impfungen, Zahnvorsorge und manchmal sogar die Mitgliedschaft im Fitnessstudio – die Liste der Maßnahmen, die die Kassen mit ihren Bonus-Programmen bezuschussen oder belohnen, ist lang. Je nach Krankenkasse können sich Versicherte damit über mehrere hundert Euro pro Jahr freuen.
Die Finanzämter betrachteten in der Vergangenheit diese Bonus-Zahlungen als eine Art Einnahme und verrechneten sie mit den steuerlich absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen. Steuerzahler können ihre Beiträge für gesetzliche und private Krankenversicherungen als Sonderausgaben geltend machen, was zu einer geringeren Belastung bei der Einkommenssteuer führt. Die Finanzämter verrechneten jahrelang diese Beiträge mit den Bonus-Zahlungen der Krankenkassen. Dadurch wurden die absetzbaren Sonderausgaben geringer. Und die betroffenen Steuerzahler mussten in der Regel mehr Einkommenssteuer zahlen.
Schon im Mai 2020 entschied der Bundesfinanzhof gegen diese Vorgehensweise und urteilte, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert – sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Das gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
In dem konkreten Fall, der zum Urteil des Bundesfinanzhofs geführt hat, erhielt der Kläger von seiner Krankenkasse Geldprämien von insgesamt 230 Euro. Diese Bonuszahlungen hatte er unter anderem mit einem Gesundheits-Check-up, einer Zahnvorsorgeuntersuchung und der Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein erhalten. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio sei ein Nachweis für gesundheitsbewusstes Verhalten, so das Gericht. Davor war rechtlich umstritten, welche steuerliche Wirkung Bonus-Zahlungen für den Besuch eines Fitness-Studios haben sollten. Solche Zahlungen, die nicht steuerlich relevant sind, müssen in der Steuererklärung tatsächlich überhaupt nicht angegeben werden.
Die Finanzämter erfahren allerdings auch von den Krankenkassen, wie viel Euro an Geldprämie bezahlt wurde. Es kann deshalb vorkommen, dass die Finanzämter die Bonus-Zahlungen fälschlicherweise verrechnen. Hier kann eine Bescheinigung der Krankenkasse, dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt, sondern um einen Ersatz für Aufwendungen bei einem Einspruch unter Umständen sehr schnell zu Klärung führen.
Urteil des Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.5.2020; AZ – X R 16/18 –
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