Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Anstellung zugelassener Anwälte

Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Das Landessozialgericht (LSG) urteilte im Januar 2022, dass sie keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht habe. In der streitigen Zeit stand sie in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität – einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin – und habe dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.

Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für angestellte aber zugelassene AnwälteFür die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehe auch schon keine Versicherungspflicht, allein aus dem Grund könne keine Befreiung ausgesprochen werden. Mangels Befreiung scheide auch die Erstreckung einer solchen auf die versicherungspflichtige Tätigkeit an der Universität aus. Im Übrigen sei eine anwaltliche Berufsausübung in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide ebenfalls aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine berufsfremde Tätigkeit sei nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (etwa angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (zum Beispiel selbständige Rechtsanwälte) möglich, so das Gericht. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege schließlich allgemein darin, dass zwischen Personen unterschieden werden solle, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte gelten und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehörten – und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2022; AZ – L 3 R 560/19 –

Foto: Kzenon

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