Mieterabfindungen bei Wohnungsrenovierungen können Herstellungskosten sein

Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte eine Vermietungsgesellschaft Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Das Finanzgericht Münster hat dazu entschieden, dass diese an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zu einem anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen. Die Vermieterin wollte diesen Betrag jedoch als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen. Das Gericht gab mit dieser Entscheidung vom November 2021 dem beklagten Finanzamt recht und wies die Klage der Eigentümer ab.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Mieterabfindungen bei WohnungsrenovierungenSinn und Zweck der Vorschrift sei, so das Finanzgericht, die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleich zu stellen. Im vorliegenden Fall hätten sich eben die vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung gezahlten Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen.

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Insofern sei auch bereits eindeutig geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten. Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei im konkret vorliegenden Fall die im Gesetz genannte 15-Prozent-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch ganz eindeutig durch die Renovierungsmaßnahmen zu sehen, da diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.11.2021; AZ – 4 K 1941/20 F –

Foto: hanohiki

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