Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträge: Was ist steuerlich absetzbar?

Das Finanzgericht Köln hat im Mai 2023 eine Entscheidung getroffen, die für viele von Interesse sein könnte die Krankengeld beziehen. Es ging um die Frage, ob Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die direkt vom Krankengeld einbehalten werden, steuerlich absetzbar sind.

Zum Hintergrund: Beiträge zur Altersvorsorge, wie die zur gesetzlichen Rentenversicherung, werden als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt. Für das Jahr 2023 beträgt dieser Höchstbetrag 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Verheiratete. Bis 2022 gab es nur einen steuermindernden Prozentsatz für diese Beiträge, aber ab 2023 können sie zu 100 Prozent abgezogen werden.

Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen beim KrankengeldIn dem vorliegenden Fall erhielt die Klägerin sowohl Arbeitslohn als auch Krankengeld. Von diesem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten. Das Krankengeld selbst wurde als steuerfrei behandelt, aber zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen. Dies führte zu einer Erhöhung der Einkommensteuer für den Arbeitslohn. Die Klägerin wollte die vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben abziehen.

Das Hauptargument der Klägerin war, dass durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten keine Doppelbesteuerung eintreten dürfe. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Rentenversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld einbehalten werden, nicht steuermindernd berücksichtigt würden.

Das Finanzgericht Köln entschied jedoch gegen die Klägerin. Es argumentierte, dass die von ihr gezahlten Pflichtbeiträge direkt mit dem steuerfreien Krankengeld in Verbindung stehen und nicht direkt zu einem steuerpflichtigen Rentenbezug führen. Für einen solchen Rentenbezug müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung noch nicht endgültig ist. Da die Klage vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde, ist es wahrscheinlich, dass der Fall vor den Bundesfinanzhof gebracht wird, auch wenn das Finanzgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.5.2023; AZ – 11 K 1306/20 –

Foto:  JENOCHE

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