Verstoßen etwa angestellte Fahrer eines Logistik-Unternehmens gegen Lenk- und Ruhezeiten, müssen dabei vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Lohnbestandteil mit Lohnsteuer versteuert werden. Wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit falsch parken oder Lenk- und Ruhezeiten überschreiten, sind deren Arbeitgeber häufig bereit, die verhängten Bußgelder zu übernehmen. Ob diese Kostenerstattung jedoch auch steuerpflichtigem Arbeitslohn gleichzusetzen ist, wurde letztlich Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof.
Wie sieht es dabei grundsätzlich aus? Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie einen echten Entlohnungscharakter haben. Die Vorteile müssen dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin einen Vorteil aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zukommen lässt. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen „Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Werden beispielsweise die Kosten für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, für Team-Bildungsmaßnahmen oder für Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitnehmers übernommen, so kann man ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse annehmen.
Wie sieht es denn nun in dem Zusammenhang mit der besagten Übernahme der Bußgelder aus? Nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) können Weisungen des Arbeitgeber – die zudem gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind – keine notwendige betriebsfunktionale Zielsetzung haben. Das ist in soweit nachvollziehbar, denn ein Betrieb kann sein Tätigkeit nach Ansicht des BFH nicht auf einem rechtswidrigen Tun gründen. Damit müsse dann letztlich auch Lohnsteuer auf die übernommenen Bußgelder gezahlt werden.
Der Grund für ein Revisionsverfahren, wie es die Oberfinanz-Direktion (OFD) Frankfurt in den Raum stellt, ist ein Urteil des Finanzgericht Düsseldorf vom November 2016. Nach dessen Entscheidung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn etwa ein Paketzustelldienst die Verwarn- oder Bußgelder übernimmt, die gegen seine angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens verhängt worden sind. Das Gericht sah in der Übernahme der Verwarnungen keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die OFD weist darauf hin, dass zu dem Zeitpunkt gegen die Entscheidung eine Revision beim BFH anhängig ist. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, werden von den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt, was jedoch nicht eine automatische Aussetzung der Vollziehung beinhaltet.
Oberfinanz-Direktion Frankfurt, Verfügung vom 7.6.2019, AZ S 2332 A – 094 – St 222
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