Kryptowährungen sind durchaus als Wirtschaftsgut zu werten und nicht irgendwie imaginär, da ausschließlich digital vorliegend. Der Kauf und Wiederverkauf stellen zudem ganz deutlich Gewinne in Aussicht, die im Zweifel dann eben auch ganz normal versteuert werden müssen.
Was folgerichtig bedeutet, dass entsprechende Veräußerungsgewinne, die Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielen, ganz eindeutig der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Februar 2023 entschieden.
Im konkreten Fall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die erhobene Klage des Händlers beim Finanzgericht war denn auch letztlich erfolglos.
Virtuelle Währungen jeglicher Art stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhof ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar, denn dieser Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich Steuerpflichtige etwas kosten lassen und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
Kryptowährungen seien wirtschaftlich betrachtet eindeutig als Zahlungsmittel anzusehen, so die Richter. Sie werden ja schließlich auch auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Technische Details virtueller Währungen sind denn auch für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres – und daraus erzielte Gewinne oder Verluste – unterliegen damit ganz normal der Besteuerung.
Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können Damit ist die Vorgehensweise der Finanzämter nach Ansicht des Bundesfinanzhof auch verfassungsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Ein sogenanntes „strukturelles Vollzugsdefizit“, das einer Besteuerung entgegensteht, läge nicht vor. Darüberhinaus seien auch keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenständen. Dass es in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen Personen gelingt sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.2.2023; AZ – IX R 3/22 –
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