Freiberufler oder Solo-Selbstständige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind nach allgemeinen gesetzlichen Grundlagen nicht dazu verpflichtet, digitale Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Dementsprechend darf die Finanzverwaltung auch keine digitale Übersendung von Unterlagen verlangen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom Februar 2020 ganz klar hervor.
Das überrascht nicht wirklich, da dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung nur noch einmal bestätigt. Allerdings zeigt die Tatsache, dass es überhaupt zu dem Urteil gekommen ist, auch, dass Finanzämter immer wieder versuchen, ihre Ermittlungsmöglichkeiten auszuweiten. Insofern setzt auch der BFH hier (erneut) klare Grenzen.
Klar wird an dieser Stelle, dass nicht jede Anforderung seitens der Finanzverwaltung vom Gesetz gedeckt ist. So auch im zugrunde liegenden Fall: Im Prüfungszeitraum einer Außenprüfung ermittelte der Kläger, ein Handwerker, seinen Gewinn ganz normal durch eine EÜR. Das Finanzamt forderte dabei von ihm nicht näher bezeichnete Datenträger an. Der steuerliche Vertreter des Handwerkers wies darauf hin, dass der Kläger nicht buchführungspflichtig sei und Belege ausschließlich in Papierform vorlägen. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger dann zwar noch elektronische Aufzeichnungen über seine Einnahmen vor, bei den Ausgaben beschränkte er sich aber weiterhin auf Papierbelege.
Seinen übrigens Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Steuergesetzen war der Kläger ansonsten in allen Belangen und unwidersprochen nachgekommen. Das Finanzgericht München gab daher der Klage gegen das Vorlage-Ersuchen des Finanzamts statt, das aber Revision einlegte. Insbesondere weil man dort der Meinung war, der Kläger sei zur Vorlage auch von freiwillig erstellten elektronischen Unterlagen verpflichtet.
Der BFH bestätigte das Urteil des ersten Instanz, dass das Finanzamt kein Recht habe, sich digitale Unterlagen vorlegen zu lassen. Mangels einer Aufbewahrungspflicht dürfe das Finanzamt daher auch nicht irgendwelche (auch nur vermutete) Daten vom Steuerpflichtigen anfordern. Da dieser seinen Gewinn durch EÜR ermittelt, müsse er die Höhe seiner Einnahmen und Ausgaben nur durch Belege, in dem Fall Papierbelege, nachweisen. Eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bestehe nicht. Sofern der Steuerpflichtige freiwillig über das gesetzlich angeordnete Maß hinaus Aufzeichnungen anfertige, unterlägen diese nicht der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Urteil des Bundesfinanzhof vom 12.2.2020; AZ – X R 8/18 –
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