Zu den steuerlich zu berücksichtigenden, sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Dabei geht es oft um eine Dienstleistung, die normalerweise auch von jemandem aus dem eigenen Haushalt erledigen werden könnte. Wenn man diese aber von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann man die entstandene Ausgabe steuermindernd geltend machen.
Tatsächlich können alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt anrechnen lassen. Und das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus und auch auf dem dazugehörenden Grundstück der Steuerpflichtigen erledigt wurden. Der maximal Betrag, den man dazu ansetzen kann, beträgt 4.000 Euro.
Neben solchen „Dienstleistungen“ können zusätzlich Handwerkerkosten, etwa für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindernd geltend gemacht werden. Wie auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen kann ein Fünftel der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die maximale zusätzliche Steuerersparnis ist hier allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt. Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden übrigens nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen gewertet.
Auch Mieter können unter Umständen davon profitieren. Diese finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung, wo die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst und den Kaminkehrer (dieser gehört aber zu den Handwerkerkosten). Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen daher bereits Bescheinigungen, in denen die haushaltsnahen Aufwendungen als gesonderte Posten aufgelistet sind.
Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen berücksichtigt werden:
- Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.
- Unbare Bezahlung: Nur bei Überweisung oder unbarer Zahlung (Kredit- oder EC-Karte, Apple-Pay etc.) erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.
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