Die Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei der Mitwirkung an einer TV-Sendung stand im Fokus eines Urteils des 10. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf vom März 2023. Es war möglichst trennscharf zu klären, ob eine Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aber eben selbstständiger Arbeit zuzuordnen war.
Der Fall betraf einen Mitwirkenden einer TV-Sendung, dessen Konzept darauf abzielte, die Lebensumstände von Menschen durch einen Unterstützer zu verbessern. Der Mitwirkende, in den Sendungen als „Experte“ betitelt, unterhielt sich hauptsächlich mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um ihre Situation zu verbessern.
Das beklagte Finanzamt bewertete die Tätigkeit des Mitwirkenden als gewerblich, da es für eine künstlerische Tätigkeit an einer gewissen Gestaltungshöhe fehle. Das Sendeformat basiere auf einer einfachen Wiedergabe der Realität und der Mitwirkende übe keine Rolle als Schauspieler aus, noch „spiele“ er sich selbst.
Im Gegenzug argumentierte der Experte, dass er einen künstlerisch gestaltenden Einfluss auf Ablauf und Inhalt der Sendungen hatte. Er erzeugte durch seine individuelle und großenteils spontane Gestaltung und Strukturierung der einzelnen Episode eine Spannung, die die Sendung erfolgreich machte. Seine schauspielerische Leistung und Interaktion mit den Teilnehmern und indirekt mit den Zuschauern waren laut seiner Aussage der Grund für die hohen Einschaltquoten der Sendung.
Mit seinem Urteil erkannten die Richter des Düsseldorfer Senats jedoch, dass die erzielten Einkünfte des Mitwirkenden aus seiner Tätigkeit als Experte für die Sendung zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen wurden. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, da er keine eigenschöpferische Leistung erbrachte, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen wären. Die Unterhaltung der Zuschauer durch die Sendung sei noch kein ausschlaggebender Indikator für eine künstlerische Tätigkeit. Eine schauspielerische Leistung war im Verhalten des Mitwirkenden nicht erkennbar. Vielmehr trat er als Experte mit seiner fachlichen und persönlichen Autorität auf und unterstützte damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Der betroffene „Experte“ hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Der Fall wird unter dem Aktenzeichen – VIII R 10/23 – beim Bundesfinanzhof weitergeführt.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.6.2023; AZ – 10 K 306/17 G –
Foto: Martina