Behinderten-Pauschbetrag ist bei Einzelveranlagung auf den anderen Ehegatten übertragbar

Wenn ein Ehepaar, das sich bei der Steuererklärung einzeln veranlagen lässt, beantragt, dass der Behinderten-Pauschbetrag des eines Partners bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen wird, muss das Finanzamt dies akzeptieren. Bisher berücksichtigte dieses den Behinderten-Pauschbetrag nur bei demjenigen, der eine Behinderung hat. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof im Dezember 2017.

Im konkreten Fall beantragte der Ehemann die Einzelveranlagung, da dies für das Paar steuerlich vorteilhafter war. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verlangte er, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für Handwerkerleistungen aufgeteilt werden. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, den Behinderten-Pauschbetrag bei ihm zur Hälfte zu berücksichtigen.

Ein Behinderten-Pauschbetrag kann auch auf die Ehepartner übertragen werden.Der Bundesfinanzhof entschied ebenso wie zuvor schon das zuvor angerufene Finanzgericht, dass der der Ehefrau zustehende Behinderten-Pauschbetrag aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte in Ansatz gebracht und damit steuerlich berücksichtigt werden kann.

Letztlich geht es dem Bundesfinanzhof in seinem Urteil darum eine gerechte Verteilung der Lasten anzustreben. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung sollen auch demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das vom Finanzamt vorgenommene Aufteilungsverbot stehe denn auch so nicht im Gesetz.

Paare, bei denen ein Partner eine Behinderung aufweist oder beide Partner unterschiedliche Behinderungsgrade haben, können bei einer Einzelveranlagung die beste Lösung für sich aussuchen, kommentiert dieses Urteil auch der Bund der Steuerzahler. Verweigert das Finanzamt die Aufteilung, so sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – und dabei direkt auf das Urteil verweisen – so deren Tipp.

Ergänzend zu diesem Thema ist noch zu beachten, dass wenn sich bei Kindern dessen Behinderten-Pauschbetrag nicht auswirkt (weil es keine oder nur geringe Einkünfte hat) sollt man einen Antrag auf Übertragung auf die Eltern stellen. Dies bedeutet: Steht einem Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld besteht, auch ein Behinderten-Pauschbetrag zu, so kann man diesen als Eltern steuerlich geltend machen. Und zwar  selbst wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 20.12.2017; AZ – III R 2/17 –

Foto: auremar

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