Bei einem Todesfall ist die Trauer meist groß. Dazu kommt noch, dass sich die Erben um jede Menge bürokratische Aufgaben kümmern müssen. Und Geld kostet es auch – denn natürlich ist die Beerdigung nicht umsonst. Das wollen viele ältere Menschen ihren Angehörigen ersparen und schließen eine Sterbegeldversicherung in Höhe einer bestimmten Summe ab. Das geht entweder über Versicherer, oft kann man es auch gleich beim Bestatter seines Vertrauens machen.
Auch wenn die Erben, beziehungsweise die Verwandten, diese Aufwendungen steuerlich geltend machen können, so gilt dies nicht für Gelder, die bereits in der einen oder anderen Form durch Versicherungen oder Abtretungen (beim Bestattungsunternehmen) vorhanden waren. Dies hat das Finanzgericht Münster im August 2021 entschieden.
In dem zu verhandeln Fall (tatsächlich sind es zwei Fälle) sind es Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte zudem den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung denn auch bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen ihrer Wahl abgetreten.
Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb mit ein und zog den vorgesehenen Pauschbetrag für Erbfallschulden in Höhe von 10.300 Euro ab. Die Kläger machten jedoch höhere Kosten von ca. 15.000 Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag einberechneten.
Das Finanzgericht argumentierte jedoch, dass von den geltend gemachten Kosten in Höhe der von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig seien, sodass die allgemein Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro auch nicht überschritten sei. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben berücksichtigungsfähige Kosten entstanden seien, was hier auch zutreffe, da die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht.
Entscheidend ist hier: Abzugsfähig sind nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten sind den Klägern durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Bestatter real nicht entstanden.
Dieser Anspruch habe letztlich, so das Gericht, aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei denn auch durch die tatsächliche Übernahme dieser Leistungen erloschen – ohne dass den Klägern dadurch reale Kosten entstanden seien.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.8.2021; AZ – 3 K 1551/20 Erb – / – 3 K 1552/20 Erb –
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