Wer nicht gerade selbstständig ist oder Freiberufler, für den ist ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer meist kein wirkliches Thema. Tatsächlich lässt sich ein Arbeitszimmer als Arbeitnehmer denn auch nicht so einfach absetzen. Wie so oft im Steuerrecht lässt der Gesetzgeber aber Ausnahmen zu.
Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnte man bis dato Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen, ab 2023 ist der Betrag leicht angehoben und beträgt jetzt bis zu 1.260 Euro als sogenannte Homeoffice-Pauschale. Ist das Arbeitszimmer gar Mittelpunkt einer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Kosten tatsächlich unbeschränkt abzugsfähig.
Die strengen Voraussetzungen für das Absetzen eines heimischen Arbeitsplatzes gelten übrigens durchaus auch in Corona-Zeiten. Hat ein Arbeitgeber jedoch Homeoffice „angeordnet“, haben Arbeitnehmer gute Chancen, mehr Geld mit der Steuererklärung zurückzubekommen. Es gibt seit 2020 die Homeoffice-Pauschale und damit eine Möglichkeit, auch ohne anerkanntes Arbeitszimmer etwas Steuern zu sparen.
Die Umstände, unter denen ein richtiges Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen aber ganz eindeutig sein, wie ein schon etwas älteres Urteil des Bundesfinanzhof von 2016 gut illustriert.
Der Kläger nutzte in seiner Wohnung die Kellerräume als Büro und Archiv. Im Obergeschoss befand sich das Wohn-/Esszimmer, das er sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro nutzte. Der Arbeitsbereich war lediglich durch ein ein Meter hohes Sideboard abgetrennt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an. Die anteilig auf den Arbeitsbereich im Obergeschoss entfallenden Aufwendungen ließen sie unberücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof sah das genauso: Ein häusliches Arbeitszimmer sei ein Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist und zum anderen nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung läge weder bei einem gemischt genutzten und als Arbeitszimmer eingerichteten Raum vor, noch (wie im vorliegend Fall) bei einem abgetrennten Arbeitsbereich in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Raum. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum könne deshalb ein häusliches Arbeitszimmer sein.
Ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnbereich aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder der lediglich durch einen Raumteiler abgetrennt ist, könne nicht anerkannt werden.
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