Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Seit Beginn des Jahres 2023 gibt es für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen weitreichende Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Es gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von Solar-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Gebäuden verschiedenster Art: Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen-Anlagen müssen dadurch bei der Anschaffung einer solchen Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms erfolgt. Die Regelung umfasst unter anderem auch Bestandsanlagen. Befreit sind Anlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbe-Immobilien und Nebengebäuden (etwa Garagen und Carports) beziehungsweise von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (dazu zählen unter anderem Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, also die Photovoltaik-Module, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Seit Beginn des Jahres 2023 gibt es für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen-Anlagen weitreichende Erleichterungen bei der Umsatzsteuer.Erfolgt lediglich eine Erweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der neuen Komponenten einschließlich der Installation ebenfalls keine Umsatzsteuer an. Grundsätzlich werden Anlagenbetreiber mit der Einspeisung von Strom immer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuer-Gesetz. Als solcher haben sie sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen? Die Anmietung solcher PV-Anlagen alleine stellt keine Lieferung von Photovoltaik-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen könnten Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Wichtig, da der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.

So liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag Leasinggeber beziehungsweise Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen. Das ist vor allem der Fall, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen, als die Übertragung beziehungsweise den Erwerb des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit.

Foto: anatoliy_gleb

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