Geschäftsführer einer GmbH können sich gegenüber einer Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass diese aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, diese Aufgaben zu erfüllen. Wer den Anforderungen an eine gewissenhafte Geschäftsführung nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen, beziehungsweise mit der Erkenntnis das Stellung freimachen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom November 2022.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung haftet der Geschäftsführer nämlich in vollem Umfang, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden – und Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Alle diese Bedingungen sind im Streitfall erfüllt. Der Geschäftsführer habe objektiv pflichtwidrig gehandelt, indem er die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2009 nicht abgegeben und für die Jahre 2003 bis 2008 sowie für das Jahr 2010 unrichtige Körperschaftsteuererklärungen sowie für mehrere Jahre unrichtige Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. Zudem habe er nicht dafür gesorgt, dass die fälligen Steueransprüche erfüllt wurden, so die Richter.
Sein fortgeschrittenes Alter und der Einwand, er sei nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, die Geschäftsvorfälle in der EDV der Gesellschaft nachzuvollziehen, stehen der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen. Niemand kann sich auf die eigene Unfähigkeit berufen die Aufgaben eines Geschäftsführers zu erfüllen.
Vielmehr gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, von der Übernahme des Amtes absehen muss. Wer hingegen nominell und formell die Stellung eines Geschäftsführers übernimmt, haftet, sofern ihm auch ein persönliches Verschulden mindestens im Grad der groben Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Und er haftet auch dann, wenn er nicht geeignet oder aus irgendeinem Grund außerstande ist, seinen Überwachungspflichten nachzukommen.
Im Streitfall war es außerdem war unstreitig, dass der in Haftung genommene die faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn geduldet und ihm das „Tagesgeschäft“ überantwortet hatte. Das zuvor tätige Finanzgericht hatte denn auch festgestellt, dass sich er sich um die Geschäftsführung der GmbH tatsächlich nicht gekümmert hatte und dass er insbesondere auch keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen ergriffen hatte.
Beschluss des Bundesfinanzhof vom 15.11.2022; AZ – VII R 23/19 –
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