Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (einer Wassergymnastik in diesem Fall) stellen keine außergewöhnlichen Belastung dar und können daher auch nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Sicher kann man generell annehmen, dass wenn im Zusammenhang mit einer Krankheit (oder um wieder gesund zu werden), Kosten entstehen, man diese von der Steuer absetzen kann. Nicht aber eben für alle und jede Situationen, wie das Niedersächsische Finanzgericht im Dezember 2022 entschied.
Was war der Anlass und Hintergrund der Entscheidung der Richter? Für das Jahr 2018 machte eine in Niedersachsen wohnende Frau in ihrer Einkommenssteuererklärung mehrere Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen verordneten Wassergymnastik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Es ging unter anderem um die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio, in dem die Kurse angeboten wurden. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht und sah daran keine außergewöhnliche Belastung.
Die mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen belastete Klägerin argumentierte die Wassergymnastik sei ärztlich verordnet. Um einen entsprechenden Kurs in einem nahe gelegenen Fitnessstudio belegen zu können, musste sie aber nicht nur die Kosten für den Kurs bezahlen, sondern auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen. Daher gab sie in der Steuererklärung beide Posten plus Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung an.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zumindest in Teilen gegen die Klägerin. Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio stellten trotz der ärztlichen Verordnung keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie gehören zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Solche Aufwendungen können jedenfalls nicht zu Gänze den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zugeordnet werden.
Mit den Beiträgen hingegen würden zumindest teilweise Leistungen des Fitnessstudios bezahlt, so das Finanzgericht, die nicht mit der Durchführung der verordneten Kurse im Zusammenhang stehen und somit nicht zwangsläufig entstanden seien. Beispiel hierfür sind die Nutzung der Sauna und des Schwimmbades (etwa für nicht verordnete Aqua-Fitnesskurse). Da diese Leistungen nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden könnten, sei es letztlich auch unerheblich, ob die Klägerin diese anderen Leistungen in Anspruch nimmt oder nicht.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2022; AZ – 9 K 17/21 –
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