Der von einem (privaten) Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und dann selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird im Sinne der Umsatzsteuer nicht an einen Stromnetzbetreiber geliefert. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben.
Das bestätigte auch der 9. Senat des Finanzgerichts Köln und entschied im Juni 2021, dass die Betreiber von Kraft-Wärmekopplungsanlage(KWK)-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Hintergrund ist, dass die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig ist. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene KWK-Anlagen zur Stromerzeugung angeschlossen.
Im vorliegenden Fall zahlte die Klägerin den Anlagenbetreibern gemäß der Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber auch keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.
Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. Eine daraus entstehende „Hin- und Rücklieferung“ sei umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher berechnete der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten Stroms auch Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.
Das Finanzgericht sah es in wesentlichen Punkten wie die Klägerin. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen.
Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes. Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.
Urteil des Finanzgericht Köln vom 16.6.2021; AZ – 9 K 1260/19 –
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