Pauschbetrag für behinderte Menschen soll deutlich nach oben angepasst werden

Behinderten-Pauschbeträge sollen ab 2021 verdoppelt werden, so der aktuelle Entwurf der Bundesregierung von Ende Juli 2020. Zeitgleich wird die veraltete Systematik des Grads der Behinderung an das aktuelle Sozialrecht angeglichen. Es ist geplant, dass in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad von 20 (bisher 25) gilt und zudem die gesamte Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben wird. Für behinderte Menschen, die als „hilflos“ gelten sowie für Blinde soll sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro) erhöhen.

Das Besondere an diesem reformierten Gesetz ist, dass verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten sollen.  Neu ist auch ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag – den folgende Personen erhalten sollen:

  • Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  • Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“.

Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2021 verdoppelt werdenHintergrund ist, dass zukünftig über diesen Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Hier geht es um eine Vereinfachung für die betroffenen Menschen wie auch die Verwaltung. Der Pauschbetrag ersetzt daher statt die bisher ziemlich aufwändig individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten unter Abzug der zumutbaren Belastung.

Die Entlastung für den betroffenen Kreis wird zudem durch den Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen bei so genannten „Minderbehinderten“ kleiner als 50 deutlich vereinfacht und erweitert. Bisher geltende Voraussetzungen für eine Gewährung, dass

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht,

sind somit ersatzlos gestrichen.

Gleichzeitig erfährt auch der Pflegebereich mit diesem Gesetz ab 2021 eine erkennbare Aufwertung. Voraussetzungen für die Gewährung des neuen Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält. Vorgesehen ist auch, dass unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden der Pauschbetrags bei Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht werden (fast verdoppelt von 924 Euro auf 1.800 Euro) und darüber hinaus ein Pflege-Pauschbetrag bei Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) neu eingeführt wird.

Foto: RioPatuca Images

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