Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sind Prozessführungskosten bei Unterhaltsempfängern als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn diese den Unterhalt versteuern. Sehr nachvollziehbar, da diese Kosten aufgewendet wurden, um zukünftig (höhere) besteuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten.
Die Klägerin des vorliegenden Streitfalls und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Zwei Jahre darauf wurde die Ehe geschieden und der Exmann zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Klägerin wie auch ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Im Jahr 2015 kam dann ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte daraufhin die Klägerin dem Finanzamt unter „Sonstige Einkünfte“ die erhaltenen Unterhaltszahlungen – und machte die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten steuermindernd geltend. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab.
Das Finanzgericht Münster gab der dagegen erhobenen Klage mit seinem Urteil vom Dezember 2019 hingegen statt. Bei der Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, da sie den Unterhalt durch den geschiedenen Ehemannes versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig höhere Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten.
Die Unterhaltszahlungen seien richtigerweise als Einkünfte zu behandeln, so das Gericht – da der Exmann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzuziehen. Dies wird als Realsplitting bezeichnet. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften damit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.
Hingegen seien Prozesskosten keine „außergewöhnliche Belastungen“ – das sei in dem beschriebenen Fall nicht relevant. Die Klägerin habe gegenüber dem Finanzamt ganz normal Einkünfte angegeben und könne somit auch entsprechende Werbungskosten anführen. Daher musste das Finanzgericht auch nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein könnten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.12.2019; AZ – 1 K 494/18 E –