Ein Ex-Partner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird. Das gilt für die gesamte Zeit des Zusammenlebens, also die Zeit bevor es zu einer Trennung kam. Der Grundsatz hier lautet: Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern.
Wie ist es mit einem Nachteilsausgleich dabei? Ein Ehepartner kann wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen nicht verlangen den Betrag ersetzt zu bekommen, den er nach der zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. All das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom Juni 2019 eindeutig hervor. Die Aufteilung der Steuerschuld für den Zeitraum des Zusammenlebens kann also im Nachhinein nicht revidiert werden.
Das OLG betont im Urteil, dass aus dem Wesen der Ehe sich für beide Ehepartner die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern – natürlich nur, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. (Ex-)Ehepartner seien daher verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dies die Steuerschuld des anderen verringert.
Der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Auffassung zugrunde, mit dem gemeinsamen Einkommen der Ehepartner auch gemeinsam zu wirtschaften und letztlich auch finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Partner die Rückforderung von steuerlichen Mehrbelastungen für den Fall der Trennung vorbehalten will.
Das Ganze hat auch noch einen familienrechtlichen Aspekt: Für die Zeit nach der Trennung kann es zu einer familienrechtlichen Überlagerung der Aufteilung der Steuerschuld kommen. Von einer solchen Überlagerung kann man dann ausgehen, wenn die gewählten Steuerklassen Einfluss auf die Höhe des Ehegattenunterhalts und auch des des Kindes haben. Durch die sich daraus ergebenden Unterhaltszahlungen kann es dann zu einer Art Kompensation im Sinne eines Nachteilsausgleichs kommen.
Es gilt also so frühzeitig wie möglich auch die Frage der steuerlichen Zusammenveranlagung zu klären, insbesondere dann, wenn die Beteiligten im Trennungsjahr noch nach Steuerklasse III/V veranlagt wurden und die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes auf dieser Basis ermittelt wurde. Bei einer Einzelveranlagung nach der Trennung würde es so zu einer erheblichen Doppelbelastung des Besserverdienenden kommen. Weigert sich der zur Zustimmung verpflichtete Partner, so kann dieser familiengerichtlich dazu gezwungen werden.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, AZ – 13 UF 617/18 –
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