Die Einstufung einer Geschäftseinrichtung oder Anlage als Betriebsstätte hat nicht nur auf den nationalen Steuerstatus weitreichende Auswirkungen, sondern kann auch die steuerliche Belastung bei internationalen Aktivitäten beeinflussen. Das zeigt der Fall eines Flugzeugmechanikers, der in Deutschland und in Großbritannien tätig war. Hier ging es speziell um die Frage, ob die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterlag. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der deutschen Steuerpflicht, und das, obwohl der Mechaniker seine Einnahmen bereits in Großbritannien versteuert hatte.
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand die Interpretation des Begriffs “Betriebsstätte”. Man könnte denken, dass eine Betriebsstätte nur ein Ort ist, an dem ein Unternehmen seine Hauptgeschäftsaktivitäten ausführt. Die steuerrechtliche Wirklichkeit ist jedoch komplexer. Sie berücksichtigt vielmehr auch Faktoren wie die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit an diesem Ort, die tatsächliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und Einrichtungen und die Art der Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden. Dieses differenzierte Verständnis wird nicht nur im deutschen Steuerrecht angewendet, sondern auch in den Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten hat.
Im konkreten Fall wurden dem Kläger auf dem Flughafengelände einer deutschen Firma spezielle Einrichtungen bereitgestellt, die für die Ausführung seiner Tätigkeiten unerlässlich waren. Dazu gehörten Spinde für Arbeitskleidung und Schließfächer für persönliche Gegenstände. Darüber hinaus stand ihm die Möglichkeit offen, sich in ein Zeiterfassungssystem ein- und auszubuchen, was wiederum den Grad seiner Einbindung in die Organisationsstruktur der deutschen Firma illustrierte. All diese Elemente zusammengenommen ließen den Schluss zu, dass die Tätigkeitsstätte in Deutschland als Betriebsstätte anzusehen war.
Für international tätige Unternehmer und Freiberufler ist es daher von entscheidender Bedeutung, sich im Detail mit den Kriterien einer Betriebsstätte im jeweiligen Land auseinanderzusetzen. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Durchsicht und eventuelle Anpassung von Vertragsvereinbarungen. Selbst eine Vereinbarung, die als “Freelancer Contract” bezeichnet wird, kann die steuerliche Einordnung als Betriebsstätte in einem anderen Land zur Folge haben. In solchen komplexen Fällen ist eine individuelle Beratung unerlässlich, um unerwartete steuerliche Verpflichtungen und eventuelle Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
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