Die Verwertung von Markenrechten und Internet-Domains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar – mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster im September 2021 entschieden.
Im konkreten Fall ließ der Betreiber seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passenden Internet-Domains. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internet-Domains abkaufen, um diese selbst zu nutzen.
Für die Sicherung der Markenrechte wurden Aufwendungen als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aktiviert. Im Allgemeinen gilt, dass Markenrechte nach zehn Jahren erlöschen, sofern diese nicht verlängert werden. Der Kläger ließ die Markenrechte tatsächlich auslaufen. Er ermittelte die jeweiligen Buchwerte und wollte entsprechende Verluste geltend machen.
Dies Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da es die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains nicht als gewerbliche Tätigkeit ansah. Das Finanzamt hatte die Verluste aus der Abschreibung von Buchwerten von auslaufenden Markenrechten nicht anerkannt, weil die Einkünfte letztlich als private Vermögensverwaltung qualifiziert wurden.
Das Finanzgericht entschied, es sei – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof – ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines Gewerbebetriebs, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Da die beschriebene Tätigkeit durch den Kläger selbständig und nachhaltig ausgeübt wurde, da er das Unternehmerrisiko getragen hatte und auch nicht weisungsgebunden war, konnte nur von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger hatte die Absicht die Markenrechte zu veräußern, sofern ihm als Gegenleistung ein marktüblicher Preis angeboten worden wäre. Eine Bewerbung der Markenrechte am Markt wäre zu seinen Ungunsten gewesen, so das Gericht, da der Ausschließlichkeitsschutz der Eintragung nur erhalten bleibt, solange diese Marke tatsächlich genutzt wird. Das Finanzgericht Münster entschied, dass keine Liebhaberei aufgrund einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Urteil des Finanzgericht Münster vom 15.9.2021; AZ – 13 K 3818/18 E –
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