Hat es das Finanzamt schuldhaft unterlassen, eine steuerpflichtige Person auf eine Steuer-Pflicht (wie etwa der Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärung) hinzuweisen und aufgrund der Angaben in den Feststellungserklärungen erkennen können, dass die Steuerpflichtige zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet gewesen ist, dann liegt in jedem Fall ein überwiegendes Verschulden des Finanzamts vor. Damit entfällt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eventueller Verspätungszuschläge, entschied das Finanzgericht Düsseldorf im November 2021.
Im vorliegenden Fall vermietete die Steuerpflichtige seit 1998 in größerem Umfang Pkw-Stellplätze und Garagen. Umsatzsteuererklärungen gab sie hierbei nicht ab, da sie davon ausging, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Hingegen wurden die Feststellungserklärungen stets fristgerecht eingereicht. Erst mit der Feststellungserklärung 2018 wurden dem Finanzamt Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2018 übermittelt. Weitere Jahre seien festsetzungsverjährt, gab die Klägerin an.
Das Finanzamt vertrat nicht diese Auffassung, sah gar eine Steuerstraftat vorliegen und, dass deshalb eine verlängerte Verjährungsfrist vorliege. Es setzte mit Bescheiden Umsatzsteuer für die Jahre ab 2006 nebst diverser Verspätungszuschläge fest. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren erhob Einspruch, was jedoch keinen Erfolg hatte. Nachdem das Finanzgericht bezüglich des Eintritts der Festsetzungsverjährung für die Jahre 2006 bis 2011 der Klägerin Recht gegeben hatte, waren nunmehr noch die für die Jahre ab 2012 strittig.
Das Düsseldorfer Finanzgericht gab der Klage aber auch diesbezüglich statt und hob die Festsetzung von Verspätungszuschlägen auf. Es entschied, dass die Festsetzung für die Jahre 2012 bis 2017 rechtswidrig sei. Hier liege zumindest ein überwiegendes Mitverschulden des Finanzamts vor. Dieses habe aufgrund der Angaben in den Feststellungserklärungen erkennen können, dass Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben wurden. Es hat es zudem schuldhaft unterlassen, die Klägerin auf diese Pflicht hinzuweisen.
Die Entscheidung des Finanzgericht ist zutreffend, allerdings ist der Sachverhalt selten so eindeutig wie im Entscheidungsfall. Zudem ist die Entscheidung über Verspätungszuschläge nach alten Fassung des § 152 AO ergangen ist. In der aktuellen Fassung ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verschuldensunabhängig ausgestaltet. Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben darf aber auch bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht außen vor bleiben darf. Zudem ist die Frage, ob das Finanzamt ein Verschulden an der Versäumnis trifft, auch im Rahmen eines Erlassverfahrens zu berücksichtigen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2021; AZ – 4 K 135/20 AO –
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